Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Abgaben, sollen in den Häfen eines jeden der vertragenden Theile von den Schif- 
fen des anderen Theiles keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben 
werden, welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu entrichten sind. 
Artikel 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen aller Art aus 
den Staaten des Zollvereines nach den Gebieten der Argentinischen Konföderation, 
ingleichen aus den Gebieten der letzteren nach den Staaten des Zollvereines, sollen 
dieselben Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, 
die Ein= oder Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereines oder der 
Argentinischen Konföderation erfolgen. 
Artikel 7. 
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, alle diejenigen Schiffe als 
Schiffe respektive eines Staates des Zollvereines und der Argentinischen Konföde- 
ration zu betrachten und zu behandeln, welche von den zuständigen Behörden mit 
vollständig ausgefertigten Pässen oder Beylbriefen versehen sind, und deshalb, nach 
den zur Zeit in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften, von dem Lande, 
dem sie bezichungsweise angehören, vollständig und bona fide als nationale Schiffe 
betrachtet werden. 
Artikel 8. 
Alle den Zollvereinsstaaten angehörige Kaufleute, Schiffsführer und andere 
Personen sollen volle Freiheit genießen, in sämmtlichen Gebieten der Argentini- 
schen Konföderation ihre Handels= und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst 
zu führen, oder die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Personen, als 
Mäklern, Geschäftsführern, Agenten oder Dolmetschern zu übertragen; und sie sol- 
len nicht gehalten seyn, in diesen Eigenschaften andere als solche Personen zu ver- 
wenden, deren sich auch die Bürger der Argentinischen Konföderation bedienen, oder 
denselben andere Löhne und Vergütungen als diejenigen zu zahlen, welche in glei- 
chen Fällen von den Bürgern der Argentinischen Konföderation gezahlt werden. 
Käufern und Verkäufern soll es in allen Fällen freistehen, nach eigenem Gutbefin= 
den zu handeln und den Preis der Erzeugnisse, Güter und Waaren, welche sie in 
die Argentinische Konföderation ein= oder aus derselben ausführen, zu bestimmen, 
wenn sie die Gesetze und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes dabei beobach- 
ten. Die Bürger der Argentinischen Konföderation sollen in den Staaten des Zoll- 
vereines dieselben Rechte und Privilegien genießen. Die Unterthanen und Bürger 
der vertragenden Theile sollen vollständigen und vollkommenen Schutz für ihre Per- 
sonen und ihr Eigenthum erhalten und genießen und zur Verfolgung und Berthei- 
digung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen in den bei-
	        
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