Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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der gewöhnlichen Form Seitens der Regierung, an welche er gesendet worden, be- 
stätigt und zugelassen werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach eite- 
nem Ermessen von der Residenz der Konsuln einzelne besondere Plätze ausschließen. 
Die Archive und Dienstpapiere der Konsulate der vertragenden Theile sollen 
als unverletzlich betrachtet und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Orts- 
behörde unter irgend einem Vorwande berechtigt seyn, dieselben in Beschlag zu 
nehmen oder zu beeinträchtigen. 
Die Konsuln ver Argentinischen Konföderation sollen in den zum Zollvereine 
gehörigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabefreiheiten genießen, 
welche den, den meistbegünstigten Nationen angehörigen, Konsuln desselben Ranges 
gegenwärtig zugestanden sind oder künftig werden zugestanden werden, und in glei- 
cher Weise sollen die Konsuln der Zollvereinsstaaten in den Gebieten der Argenti- 
nischen Konföderation nach der strengsten Reciprocität alle Vorrechte, Befreiungen 
und Abgabefreiheiten genießen, welche in der Argentinischen Konföderation den Kon- 
suln der meistbegünstigten Nation gegenwärtig zugestanden sind oder künftig werden 
zugestanden werden. 
Artikel 12. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Staaten des Zollvereines 
und der Argentinischen Konföderation wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer 
Zeit eine Unterbrechung der freundschaftlichen Handelsbeziehungen oder unglücklicher 
Weise ein Bruch zwischen den vertragenden Theilen eintreten sollte, die Untertha- 
nen und Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten oder Staaten 
des anderen Theiles wohnhaft aufhalten, das Vorrecht genießen sollen, ohne irgend 
eine Störung daselbst zu verbleiben, und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung fort- 
zusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und sich nicht einer Uebertretung der 
Gesetze schuldig machen, und es sollen ihre Effekten und ihr Eigenthum, es mag 
solches Privat-Personen oder dem Staate anvertraut worden seyn, weder der Be- 
schlagnahme oder Segquestration unterliegen, noch anderen Ansprüchen als solchen 
unterworfen seyn, welche auch an gleichnamige Effekten und gleichnamiges Eigen- 
thum gemacht werden, das den Landeseinwohnern der respektiven Staaten gehört. 
Artikel 13. 
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten und die Bürger der Argentinischen Kon- 
föderation, welche sich beziehungsweise in den Ländern des anderen Theiles aufhal- 
ten, sollen in ihren Häusern, Personen und in ihrem Eigenthume den vollen Schutz 
der Regierung genießen. 
Sie sollen ihres religiösen Glaubens wegen in keiner Weise gestört, belästigt 
oder gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, wobei sie sich je-
	        
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