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doch eben so wenig in die Religions-Angelegenheiten und die Gebräuche des Lan-
des, in welchem sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben.
Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräu-
chen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privat-Häusern, sei es in ihren eige-
nen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich der Befugniß zur Erbauung und
Unterhaltung solcher Kirchen und Kopellen, endlich hinsichtlich der Befugniß zur
Anlegung, Unterhaltung und Benutzung von eigenen Begräbnißplätzen, sollen den
Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche sich in den
Ländern und Gebieten des anderen Theiles aufhalten, die nämlichen Rechte und
Freiheiten zustehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen
und Bürgern der meistbegünstigten Nation.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren, von dem
Datum desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Mo-
naten bestehen, nachdem einer der vertragenden Theile dem anderen die Anzeige ge-
macht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei je-
der der vertragenden Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen TSeile diese
Anzeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit
zu machen.
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß mit Ablauf der zwölf
Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und
alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und endigen sollen.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden Theilen ratifizirt und
es sollen die Ratifikationen innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren am Sitze
der Regierung der Argentinischen Konföderation ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag un-
terzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Paran den neunzehnten Sep-
tember Ein Tausend Acht Hundert und Sieben und Fünfizig.
(Gez.) Herrmann Herbort Friedrich von Gilich.
(Gez.) Bernabe Lopez.
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