Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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II. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die Füh- 
rung des Katasters von Wilsdorf dem Großherzoglichen Rechnungsamte Dorn- 
burg überwiesen worden ist. 
Weimar am 27. Juli 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IIII. In Folge der im vorigen Jahre in Kaltennordheim und in der Stadt 
Geisa sich ereigneten bedeutenden Brandunglücksfälle und mit Rücksicht auf die von 
Seiten der Landesbrandversicherungs-Anstalt sowohl deshalb, als auch sonst noch 
zu gewährenden Entschädigungen wird auf dem Grunde des unter dem 5. Januar 
1854 ergangenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes über die öffentliche Anstalt der 
Brandversicherung vom 28. August 1826 von jedem Thaler der von den Gebäude- 
besitzern im Großherzogthume nach Maßgabe des Brandversicherungs-Katasters für 
das laufende Jahr 1859 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summen ein weiterer 
Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. September d. J. 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be- 
treffenden Ober= und Unter-Einnahmen zur Nachricht bekannt gemacht wird, wer- 
den nicht nur die Ersteren zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem 
vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, sondern es wird 
auch sämmtlichen Ortssteuereinnehmern aufgegeben, in Gemäßheit der höchsten Ver- 
ordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern und Landes- 
brandversicherungs-Beiträge für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der 
diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierzu zu erwarten, 
pflichtmäßig Sorge zu tragen. 
Wegen der etwa verbleibenden Restzahlungen ist übrigens allenthalben den 
Vorschriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. 
Weimar am 1. August 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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