Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 23. September 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Dem Königlich Hannoverschen Steueramte zu Bückeburg ist die Befugniß
zur unbeschränkten Erledigung von Begleitscheinen ! bis auf Weiteres beigelegt
worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September
1854, Seite 333 des Regierungs-Blättes, hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Weimar am 27. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums, Departement des Innern, vom 12. v. M. (Nummer 22 des Re-
gierungs-Blattes) wird zur Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die in jener Bekanntmachung bezeichneten Bedachungs-Materialien — soge-
nannte Steindachpappe und sogenannter Asphaltfilz — wenn sie mit Erlaubniß der
Orts-Polizeibehörde in Anwendung gebracht werden, auch in Rücksicht auf die Auf-
nahme der betreffenden, damit gedeckten Gebäude in die Landes-Brandversicherungs-
anstalt und auf die dabei zu bestimmende Klasse der Feuergefährlichkeit (§. 33 des
Brandversicherungs-Gesetzes vom 28. August 1826) der Ziegeldachung gleich
zu achten sind.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben daher in der fraglichen Beziehung
vom 1., Januar 1860 an demgemäß das Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar am 5. August 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
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