Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Assessor Berger zum Ober-Kontroleur für den Ober-Kontrole-Bezirk Arn stadt 
vom 1. Oktober d. J. an ernannt worden ist, in welcher Eigenschaft demselben 
vertragsmäßig auch die Ausübung der Ober-Kontrole in dem Bezirke des Groß- 
herzoglichen Justiz-Amtes Ilmenau sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen als 
der privativen indirekten Abgaben zusteht: so wird die hiernach eingetretene Personal- 
Veränderung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. September 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
VIII. Zu Bettingen im Großherzogthume Luxemburg ist ein Nebenzoll- 
amt I. in Wirksamkeit getreten, was unter Bezug auf die Ministerial-Bekannt- 
machung vom 8. September 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 3. Oktober 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats--Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IX. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs hat das 
Großherzogliche Gesammt-Ministerium nach vorgängigem Vortrage beschlossen, dem 
Herrn Lewis Wells Broadwell zu New-Orleans in Anerika auf 
diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene verbesserte Methode, 
Mahlsteine zuzurichten, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, 
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen, daß 
ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die fragliche Verbes- 
serung anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung be- 
reits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Anwendung und Ausführung der Erfindung im 
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres- 
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt v. J. 1843 
Seite 13.— 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
	        
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