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Departement der Finanzen, und an die Stelle der Haupt-Landschaftskasse und des
Haupt-Landschaftskassirers die Haupt-Staatskasse und der Ober-Rendant derselben.
8. 3.
Die näheren Bestimmungen über die Einziehung der zeitherigen und über die
Ausgabe der neuen Kassenanweisungen, insbesondere auch über die definitive Prä-
elusion der ersteren bleiben dem Ermessen Unseres Staats-Ministeriums überlassen.
Jedoch hat dasselbe den Besitzern der jetzt im Umlaufe befindlichen Kassenanweisun-
gen mindestens die im §. 12 des Gesetzes vom 27. August 1847 vorgeschrie-
bene zwölfmonatige Frist zu deren Umtausch durch öffentliche Bekanntmachung ein-
zuräumen, bevor die Entwerthung der eingerufenen Kassenanweisungen eintritt.
Die Oeffentlichkeit der Vernichtung der zurückgezogenen und werthlos gewor-
denen Kassenanweisungen soll in der Weise zur Ausführung gebracht werden, daß
nicht nur einige unbescholtene Staatsbürger als Zeugen zu dem Akte zugezogen
werden, sondern auch Ort und Zeit der Vernichtung öffentlich bekannt gemacht und
dabei den sich Anmeldenden der Zutritt insoweit gewährt wird, als der Raum des
Lokals mit Rücksicht auf die vorzunehmende Handlung es gestattet.
8. .
Unser Staats-Ministerium und unter ihm die mit der Ausgabe der neuen
Kassenanweisungen zu beauftragenden Kassestellen sind dafür verantwortlich, daß die
Ausgabe der neuen Kassenanweisungen nur in dem Betrage erfolgt, bis zu welchem
bereits ältere Kassenanweisungen aus dem Verkehr gezogen sind, so daß zu keinem
Zeitpunkte mehr als für sechsmalhunderttausend Thaler an gültigen Kassenanweisun-
gen im Verkehr sich befinden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und demselben
Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. April 1859.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
die Erneuerung der Großherzoglich Sächsischen
Kassenanweisungen betreffend.