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Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 9. November 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf das Gesetz vom 20. April 1859, die Erneuerung
der Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen betreffend, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) die auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. August 1847 emittirten
Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, nämlich:
Ser. A. 360,000 Stück à 1 Thlr. 360,000 Thlr.
Ser. B. 48,000 à 5 Thlr. 240,000 Thlr.
durch die in gleicher An zahl und in gleichen Werthsabschnitten neu angefertigten
Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, deren äußere Form und Kennzeichen
in der Beilage à beschrieben sind, in der Weise ersetzt werden sollen, daß die
Ausgabe der letzteren allmälig und nur in dem Betrage erfolgt, bis zu welchem be-
reits ältere Kassenanweisungen aus dem Verkehr gezogen sind;
2) wegen gänzlicher Einziehung der älteren Großherzoglich Sächsischen Kassen-
anweisungen und über deren definitive Entwerthung seiner Zeit die entsprechende
Bekanntmachung erlassen werden wird.
Uebrigens bewendet es dabei, daß die Großherzoglich Sächsischen Kassenan-
weisungen in allen Kassen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ebenso wie
klingende Münze angenommen und daß dieselben, außer bei der im Gesetze vom
20. April d. J. §. 2 genannten Großherzoglichen Haupt-Staatskasse allhier, bis
auf Weiteres auch durch das Großherzogliche Rechnungsamt zu Eisenach, soweit
dessen Baarvorräthe zureichen, gegen klingendes Courant ohne Aufgeld, während
der Expeditions-Zeit umgetauscht werden. Weimar am 1. November 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
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