Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 22. November 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
#c. 2c. 
Die bei der Anwendung des Gesetzes vom 18. Mai 1848 über die Abls- 
sung grundherrlicher Rechte gemachten Erfahrungen haben die Nothwendigkeit einiger 
Ergänzungen und Abänderungen dieses Gesetzes ergeben. Wir haben daher mit 
Zustimmung des getreuen Landtages die nachstehenden Bestimmungen zu erlassen 
beschlossen: 
Art. 1. 
zum Gesetz S. 2 Ziffer 6. 
Zu den ablösbaren Waldberechtigungen gehört auch das Recht zum Streu- 
holen. 
Art. 2. 
Zusatz zum §. 11 nach Absatz 2. 
Geht im Laufe des Verfahrens das Eigenthum eines Grundstücks auf einen 
Anderen über, so behalten die bis dahin abgegebenen Erklärungen des bisherigen 
Eigenthümers, sowie die in Beziehung auf denselben ergangenen Feststellungen und 
Entscheidungen ihre rechtliche Wirkung auch für den Nachfolger. 
Art. 3. 
zum §. 34. 
Hinter den Worten Ftreten kann“ ist hinzuzufügen: (§. 194). 
34
	        
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