Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Art. 1. 
Stait des 5. 157. 
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung 
eines Ablösungsgeschäftes, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller damit 
in Verbindung stehenden Rechtsirrungen in erster Instanz berufene Behörde. 
Sie wird für jedes einzelne Ablösungsgeschäft besonders von der General- 
Kommission ernannt (§. 154) und besteht: 
1) aus einem zum Aktuar und Richter gqualifizirten Rechtsgelehrten und 
2) aus einem mit den nöthigen theoretischen und praktischen Kenntnissen seines 
Faches versehenen und zugleich, wo möglich, zur Abfassung von protokollari- 
schen Niederschreibungen befähigten Wirthschaftsverständigen. 
Art. 5. 
Statt des §S. 158. 
Ist das Allösungsgeschäft voraussichtlich einfach und namentlich zu ökonomi- 
schen Schätzungen oder zu rechtlichen Verwickelungen keinen Anlaß bietend, so stcht 
es in dem Ermessen der Gencral-Kommission, eine geeignete Persönlichkeit allein 
zum Spezial-Kommissar zu bestellen und mit der Ausführung der Sache zu be- 
auftragen. 
Diese Befugniß soll ihr nach erklärtem Einverständnisse der Betheiligten auch 
in solchen Fällen eingeräumt seyn, wenn sich Persönlichkeiten vorfinden, welche die 
Eigenschaften des juristischen und ökonomischen Kommissars in sich vereinigen. 
Art. 6. 
Statt des F. 162. 
Der Antrag auf gesetzmäßige Vermittelung einer Ablösung (Provokation) ist, 
er möge nun von einer Partei oder von sämmtlichen Betheiligten zugleich ausge- 
hen, jererzeit bei der General-Kommission mittelst schriftlicher Eingabe neben den 
erforderlichen Duplikaten zu bewirken, welche eine genaue Bezeichnung des Objektes 
und Sulbjektes, der Art und Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden 
Verbindlichkeit enthalten muß. 
Art. 7. 
Statt des F. 163. 
Die General-Kommission prüft einen solchergestalt gebildeten Antrag und 
findet sic ihn nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt statthaft, 
so ernennt sie die Spezial-Kommission. 
Wenn aber bey Einreichung des Antrages von den Betheiligten im Einver- 
stänrnisse aus der Zahl der als Spezial-Kommissare bekannten Männer gewisse
	        
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