177
Personen zur Bildung der Spezial-Kommission bezeichnet werden, so sollen solche
Vorschläge, insofern kein erhebliches Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden.
Die nach der Erlassung dieses Gesetzes ernannten Spezial-Kommissare haben
ihren Wohnsitz während der Dauer der ihnen übertragenen Geschäfte im Großher=
zogthume zu nehmen.
Art. 8.
Statt des S. 165.
Außerdem tritt die Wirksamkeit des juristischen Kommissars nur dann ein,
wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den Um-
sang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen oder mit demselben
in unmittelbarer Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage gelegt hat und
durch gütliche Vermittelung des öfonomischen Kommissars nicht zu erledigen gewesen
ist, oder wenn die General-Kommission dic alleinige Leitung der Verhandlungen
durch den juristischen Kommissar im Anfange oder im ferneren Verlaufe derselben
für angemessen erachtet.
In Fällen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung der
Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche Ent-
scheidung allein zu, und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei lediglich in das
Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem Richter zugleich
genaue Kenntuiß von den etwa einschlagenden, von dem ökonomischen Kommissar
allein geleiteten früheren Verhandlungen über den fraglichen Gegenstand verschafft
werden soll.
Art. 9.
Zwischen den §.S. 167 und 168.
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, verpflichtete Protokoll-Führer zuzu-
ziehen, jedoch nur mit Genehmigung der General-Kommission, der die Beurthei-
lung über deren Befähigung, sowic nach Befinden deren Entlassung überlas-
sen bleibt. .
Die Verpflichtung der Protokoll-Führer erfolgt durch die General-Kommission
oder in deren Auftrag durch einc inländische Instiz-Behörde.
Die unter Zuziehung eines verpflichteten Protokoll-Führers aufgenommenen
Verhandlungen bedürfen der Mitunterschrift der Betheiligten nicht, wenn drei Pro-
tokoll-Zeugen unterschrieben haben, und wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß
die Verhandlung vorgelesen und von den Betheiligten genehmigt worden ist.
Die drei Zeugen sind auf Veranlassung der Spezial-Kommission von den
Betheiligten zu wählen und, wenn die Wahl verweigert wird, aus deren Mitte
durch erstere zu ernennen.
34*