Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Personen zur Bildung der Spezial-Kommission bezeichnet werden, so sollen solche 
Vorschläge, insofern kein erhebliches Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden. 
Die nach der Erlassung dieses Gesetzes ernannten Spezial-Kommissare haben 
ihren Wohnsitz während der Dauer der ihnen übertragenen Geschäfte im Großher= 
zogthume zu nehmen. 
Art. 8. 
Statt des S. 165. 
Außerdem tritt die Wirksamkeit des juristischen Kommissars nur dann ein, 
wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den Um- 
sang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen oder mit demselben 
in unmittelbarer Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage gelegt hat und 
durch gütliche Vermittelung des öfonomischen Kommissars nicht zu erledigen gewesen 
ist, oder wenn die General-Kommission dic alleinige Leitung der Verhandlungen 
durch den juristischen Kommissar im Anfange oder im ferneren Verlaufe derselben 
für angemessen erachtet. 
In Fällen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung der 
Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche Ent- 
scheidung allein zu, und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei lediglich in das 
Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem Richter zugleich 
genaue Kenntuiß von den etwa einschlagenden, von dem ökonomischen Kommissar 
allein geleiteten früheren Verhandlungen über den fraglichen Gegenstand verschafft 
werden soll. 
Art. 9. 
Zwischen den §.S. 167 und 168. 
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, verpflichtete Protokoll-Führer zuzu- 
ziehen, jedoch nur mit Genehmigung der General-Kommission, der die Beurthei- 
lung über deren Befähigung, sowic nach Befinden deren Entlassung überlas- 
sen bleibt. . 
Die Verpflichtung der Protokoll-Führer erfolgt durch die General-Kommission 
oder in deren Auftrag durch einc inländische Instiz-Behörde. 
Die unter Zuziehung eines verpflichteten Protokoll-Führers aufgenommenen 
Verhandlungen bedürfen der Mitunterschrift der Betheiligten nicht, wenn drei Pro- 
tokoll-Zeugen unterschrieben haben, und wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß 
die Verhandlung vorgelesen und von den Betheiligten genehmigt worden ist. 
Die drei Zeugen sind auf Veranlassung der Spezial-Kommission von den 
Betheiligten zu wählen und, wenn die Wahl verweigert wird, aus deren Mitte 
durch erstere zu ernennen. 
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