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Art. 10.
Statt des 8. 168.
Auch die von einem verpflichteten Spezial-Kommissar allein und ohne Zu-
ziehung eines verpflichteten Protokoll-Führers abgefaßten Protokolle aller Art haben
für das Ablösungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhand-
lungen volle Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesenden Be-
theiligten mit unterzeichnet worden sind.
Letztere sind in jedem Falle verbunden, ein solches Protokoll, nachdem selbi-
ges vorgelesen und dasjenige, was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu
erinnern haben, nachträglich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie
aber insgesammt oder zum Theil die Unterzeichnung desselben, so ist auf Kosten
der die Unterschrift grundlos Verweigernden ein anderweiter Termin vor beiden
Kommissaren, oder in dem Falle, wenn nur ein Kommissar ernannt war, vor diesem
und einem von der General-Kommission zu ernennenden zweiten Kommissar anzu-
beraumen, in selbigem die Beseitigung der gegen das fragliche Protokoll irgend auf-
gefaßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses nicht gelingt, bei fortgesetzter
Verweigerung der Unterschrift über diesen Hergang ein von beiden Kommissaren zu
vollziehendes Protokoll aufzunehmen.
Wird aber, wenn beide Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen
sind und beide das Protokoll unterzeichnet haben, die Mitunterschrift von den Be-
theiligten insgesammt oder zum Theil verweigert, ungeachtet dasselbe vorgelesen und
dasjenige, was sie etwa gegen den Inhalt zu erinnern hatten, nachträglich registrirt
worden ist, so ist den Verweigernden zu eröffnen, daß ihrer Verweigerung unge-
achtet das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhandlungen werde
zu Grunde gelegt werden.
Das eigenmächtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer Ver-
handlung vor der Vorlesung des Protokolles hat dieselbe Wirkung wie das
gänzliche Ausbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber an sel-
bigem unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos gewarnt,
entfernt haben, welches besonders im Protokolle zu bemerken ist.
Art. 11.
Statt des 8. 170.
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte mit
den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in schickli-
chen Lokalen zu verhandeln.
Die Verhandlungen können jedoch auch im Wohnorte eines dieselben leitenden