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Benutzt ein Spezial-Kommissar bei Dienstreisen, in so weit er sich der Post
oder der Eisenbahn nicht bedienen kann, ein eigenes Transvortmittel, so ist er be-
rechtigt, sowohl für die Hinreise als für die Rückreise, mag solche an einem oder
an verschiedenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältnisse eines Tha-
lers für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei die überschießende
angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet wird. Durch den
obigen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, Chaussee= und Brücken-Geld
u. s. w. mit vergütet.
Für den Protokoll-Führer kann der Diäten-Satz von einem Thaler für
einen ganzen Tag, zu acht Stunden gerechuet, bei einem geringeren Zeitaufwande
nach diesem Verhältnisse, in Ansatz gebracht werden.
Transport-Kosten haben die Protokoll-Führer nur bei Reisen mit der Post
und den Eisenbahnen, im letzteren Falle dritte Wagenklasse zu liquidiren. In al-
len anderen Fällen haben die Spezial-Kommissare für das Fortkommen der Pro-
tokoll-Führer ohne besondere Vergütung zu sorgen.
Das Nacht-Quartier ist dem Spezial-Kommissar mit 20 Sgr., dem Pro-
tokoll-Führer mit 16 Sgr. zu vergüten (§.8. 96 und 98 des Gesetzes vom
6. Dezember 1853).
Art. 16.
Zusatz zum §. 214.
Die Bezirks-Direktoren können bei Lokal-Expeditionen in Ablösungssachen
Diäten liguidiren, welche aus der Staatskasse bestritten werden.
« Art. 17.
Statt des §. 219.
Reisekosten, Diäten und Gebühren der etwa besonders zuzuziehenden Sach-
verständigen (Art. 12, 13, §. 181) werden mit Rücksicht auf Stand und sonstige
Verhältnisse derselben nach den in dem §. 146 des Gesetzes vom 6. Dezember
1853 aufgestellten Normen bestimmt.
Es sind jedoch
1) diese Sachverständigen mit Ausnahme der Feldmesser berechtigt, dafern sie
nicht zu den betreffeunden Reisen die Post oder Eisenbahn benutzen können,
sowohl für die Hinreise als für die Rückreise, mag solche an einem oder
an verschiedenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältnisse von
20 Silbergroschen für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei
die überschießende angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile ge-
rechnet wird. Durch diesen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben,
Chaussee= und Brücken-Geld u. s. w. mit vergütet;