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I.
Sämmtliche Ziegeleien des Großherzogthumes sind verpflichtet, künstliche Steine
aus gebrannter Ziegelerde von folgenden Maßen zum Verkaufe vorräthig zu hal-
ten und auf Bestellung anzufertigen:
1. Backsteine, nach dem größten Maße 113/4 Zoll lang, 5 5⅝8 Zoll
breit und 2 ⅜Z Zoll stark; nach dem kleinsten Maße 10½ Zoll lang, 5 1/12 Zoll
breit und 23/8 Zoll stark;
2. Oessensteine, 113/4 Zoll lang, 4 Zoll breit und 2⅝8 Zoll stark;
3. Dachsteine, mit der Nase und in der Mitte der Abrundung gemessen
16½ Zoll lang, 63/4 Zoll breit, nicht unter ½ Zoll und nicht über ¾4 Zoll
stark, sowie die hierzu passenden halben Dachsteine;
4. Forst= oder Hohl-Ziegeln, 18 Zoll lang an dem zur Ueberdeckung
bestimmten Ende, 6 Zoll im Lichten weit und 3/4 Zoll stark;
5. die besonders zur Kesselfenerung bestimmten Backsteine (Kesselsteine)
sollen an der schmalsten Seite mindestens 4 Zoll breit seyn.
Zicgelwaaren von anderer Form und Größe dürfen zwar auch gefertigt, müs-
sen aber von den vorschriftsmäßigen Ziegeleiwaaren abgesondert aufgestellt und dür-
seen nur auf besonderes Verlangen abgegeben werden.
II.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften unter 1 wird mit einer Geldbuße bis
zu Funfzig Thalern, nach Befinden mit Entzichung der Konzession geahndet.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind verpflichtet, die genaue Befol-
gung obiger Bestimmungen zu überwachen.
III.
Mit der Publikation gegenwärtiger Verordnung treten die Vorschriften in den
Bekanntmachungen des vormaligen Herzoglichen Landes-Polizei-Kollegiums zu Wei-
mar vom 16. Juni 1814 und der vormaligen Herzoglichen Landes-Polizei-Di-
rektion zu Eisenach vom 16. November 1814 außer Kraft.
Weimar am 6. Oktober 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar