Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 26. November 1859.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Laudgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
rꝛc. ꝛc.
Die Hinwegräumung der anerkannten Hindernisse, welche der bestmöglicheren
Bewirthschaftung, sowie der durch Ablösung zu bewirkenden Entlastung der Grund—
stücke eine große Zerstückelung derselben und die zerstreute Lage der Grundstücke
Eines Besitzers entgegenstellt, war der Zweck des Gesetzes über die Zusammenle-
gung der Grundstücke vom 25. August 1848 und des Nachtrages zu demselben
vom 9. Januar 1854. Haben diese Gesetze sich zwar im Wesentlichen bewährt,
so haben doch die gemachten Erfahrungen auf die Nothwendigkeit der Aenderung
und Vervollständigung einzelner Bestimmungen hingewiesen, um den beabsichtigten
Zweck in noch höherem Grade als bisher zu erreichen. Mit Rücksicht auf das
Ergebniß der in dieser Beziehung vorgenommenen Revision und um zugleich die
in Zukunft zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen in Ein Gesetz zusammen
zu fassen und dadurch die Uebersichtlichkeit derselben zu erleichtern, verordnen Wir
daher mit Zustimmung des getreuen Landtages hiermit, wie folgt:
8. 1.
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke.
Zusammenlegung der Grundstücke, das heißt, ein solcher Umtausch durch
einander liegender ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch
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