Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Grundstücke benachbarter Ortschaften. 
Erachtet die Spezial-Kommission die Zuziehung eines oder mehrer Grund- 
stücke einer benachbarten Flur in einen Zusammenlegungsplan für erforderlich, so 
hat dieselbe sämmtliche Grundstücksbesitzer der benachbarten Flur davon in Kenntniß 
zu setzen und darauf ihr motivirtes Gutachten über die Angelegenheit an die Ge- 
neral-Kommission zu erstatten. Diese entscheidet, nachdem sie die nach ihrem Er- 
messen noch vorzunehmenden näheren Erörterungen und örtlichen Untersuchungen 
veranlaßt hat, darüber, ob und in welchem Umfange solche Grundstücke der benach- 
barten Flur in den Plan gezogen werden sollen, und sie kann, wenn die Umstände 
und örtlichen Verhältnisse es augemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt 
verbinden, daß dergleichen eingetauschte oder auch nur in Berücksichtigung gezogene 
Grundstücke, wenn künftig in dem benachbarten Orte eine Zusammenlegung beab- 
sichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden könmen. 
—*e 
Entscheidungen nach der Mehrheit, nach dem Ermessen der Spezial-Kommission. 
Sind nicht schon sämmtliche Besitzer der betreffenden Grundstücke (§.8. 6, 7) 
mit dem Zusammenlegungsplane einverstanden, so entscheidet in den §. 2 unter a 
gedachten Fällen die Stimmenzählung, in den daselbst unter b erwähnten das Er- 
messen der Spezial-Kommission, und zwar in Fällen der letzteren Art darüber, 
ob und wie weit für den Zweck der verlangten Aufhebung einer Trift= und Hu- 
tungs-Gerechtigkeit eine Zusammenlegung von Grundstücken erforderlich sey. 
8. 9. 
Berechnung der Stimmen. 
Die Stimmberechtigung eines jeden an der Zusammenlegung Theilnehmenden 
wird nach der Größe seiner in den Zusammenlegungsplan gezogenen Parzellen be- 
rechnet und bestimmt. 
8. 10. 
Unterblelben der Zusammenlegung im Mangel eines Mehrhbeitsbeschlusses, oder 
nach dem Ermessen der Kommission auf den Widerspruch Einzelner. 
So lange sich in den §. 2 unter a und §F. 3 erwähnten Fällen mindestens 
die Hälfte der Stimmen gegen die Zusammenlegung erklärt, kann diese in der be- 
antragten Maße nichk zur Ausführung gebracht werden. Aber auch da, wo weniger 
Stimmen einer Zusammenlegung widersprechen, jedoch nach dem Ermessen der 
Spezial-Kommission entweder der von der Zusammenlegung der Grundstücke zu 
erwartende Vortheil im Ganzen für das gemeine Beste nicht sehr erheblich ist, 
oder mit den Schwierigkeiten und Kosten derselben außer Verhältniß steht, oder
	        
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