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wenigstens für die Widersprechenden Nachtheile zu befürchten sind, die sich weder
durch Unterhandlungen und Zubilligung von Entschädigungen (§. 19) beseitigen las-
sen, noch durch die für dieselben Interessenten zu erwartenden Vortheile überwogen
werden, muß den weiteren Vorschritten Anstand gegeben werden.
Veränderte Vorschläge.
Es können jedoch diejenigen, welche die Zusammenlegung wünschen, veränderte
Vorschläge thun und auf anderweite Befragung der Betheiligten darüber antragen.
8. 11.
Was jedem Theilhaber zu gewähren sey?
Bei der Zusammenlegung hat jeder Theilhaber
a) statt des von ihm abzutretenden Landes (wenn er sich nicht freiwillig dazu
versteht, für eine kleinere Fläche besseren Bodens eine größere Fläche schlech-
teren Bodens, welche dem Werthsbetrage für die kleinere Fläche besseren
Bodens gleichsteht, umzutauschen) soviel als möglich Grund und Boden von
demselben Ertrage (von derselben Güte) oder doch wenigstens in einer zu-
nächst stehenden Bonitäts-Klasse (§.5. 12, 14),
b) diesen in möglicher Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Bewirth-
schaftung günstiger Lage (§F. 19),
) völlige Schadloshaltung im Uebrigen (s. 13)
zu empfangen.
8. 12.
Ermittelung des Grundwerthes.
1) Dem Austausche der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben nach ihrem
andauernden Kapital-Werthe unter Voraussetzung desjenigen Ertrages, den
sie nach ihrer Beschaffenheit (Bonität) und Lage einem jeden bei der Zu-
sammenlegung Betheiligten gewähren können, voraus.
2) Diese Abschätzung ist durch Feststellung der verschiedenen Bonitäts-Klassen
für jedes Grundstück und, wenn ein solches in verschiedene Klassen fallt,
für jeden Theil desselben zu bewirken. Die auf den Tausch-Oljekten
ruhenden Real-Lasten und Steuern bleiben dabei völlig unberücksichtigt,
weil solche auf die durch den Tausch neu zu erhaltenden Grundstücke mit
übergehen (§. 40) und nur in geigneten Fällen auf die Parzellen zu re-
partiren sind, worüber eine besondere Instruktion zu ertheilen vorbehalten
bleibt.