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3) Behufs dieser Abschätzung werden drei sachverständige Abschätzer gewählt,
der eine von den bei dem Austausche mit betheiligten Kammer -, Ritter-
oder Frei-Gütern, der zweite von den übrigen Grundstücksbefitzern nach
Maßgabe ihrer Stimmberechtigung (§. 9) und der dritte von der Spezial-
Kommission.
4) Ist bei der Zusammenlegung kein Kammer-, Ritter= oder Frei-Gut be-
theiligt, so werden nur zwei Abschätzer, der eine von den Grundstücksbe-
sitzern, der andere von der Spezial-Kommission gewählt.
5) Nach erfolgter Verpflichtung schätzt jeder derselben den Werth der Grund-
stücke ab (Absatz 1). Bei eintretenden Meinungsverschiedenheiten wird der
Durchschnitt der drei Abschätzungsergebnisse angenommen; wenn aber der
Durchschnitt nicht zu einer der festgestellten Bonitäts-Klassen führt, oder
nur zwei Abschätzungen vorliegen, so entscheidet das ökonomische Mitglied
der Spezial-Kommission bezüglich unter Anwendung der in dem Absatze 7
dieses Paragraphen gegebenen Vorschrift.
6) Ist das Bonitirungs-Register an die Spezial-Kommission eingeliefert, so
werden von derselben die Betheiligten zur Erklärung über die Bonitirung
nach einer ihnen zur Prüfung zu belassenden angemessenen Frist vorgeladen.
Beruhigen sich die Betheiligten bei dem Abschätzungsergebnisse nicht, so tritt
ein erneutes Taxations-Verfahren ein, bei welchem die hinzuzuziehenden
neuen Sachverständigen von den betheiligten Grundstücksbesitzern in gleicher
Weise gewählt werden, wie oben in den Absätzen 3 und 4 bestimmt ist,
während, anstatt von der Spezial-Kommission, ein Sachverständiger von
der General-Kommission ernannt wird, und im Uebrigen dann das im
8. 181 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 geordnete Verfahren mit der
näheren Bestimmung analoge Anwendung findet, daß, wenn das Durch-
schnittsergebniß der drei Gutachten eine für die Abschätzung nicht festgestellte
Bonitäts-Klasse bildet, die General-Kommission ihrer Entscheidung diejenige
Bonitäts-Klasse zu Grunde zu legen hat, welche dem Durchschnittsergebnisse
am nächsten kommt. Bei dem Bescheide der General-Kommission behält
es sein Bewenden.
8) Der somit festgestellte Kapital-Werth wird dem Austausche der Grundstücke
zum Grunde gelegt, jedem der betheiligten Grundstücksbesitzer eine besondere
Rechnung gestellt (ein Konto gehalten) und demselben seine daraus sich er-
gelende Natural= und Ausgleichungs-Forderung in Gemäßheit der Vorschrif-
ten des §. 11 gewährt.
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