Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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3) Behufs dieser Abschätzung werden drei sachverständige Abschätzer gewählt, 
der eine von den bei dem Austausche mit betheiligten Kammer -, Ritter- 
oder Frei-Gütern, der zweite von den übrigen Grundstücksbefitzern nach 
Maßgabe ihrer Stimmberechtigung (§. 9) und der dritte von der Spezial- 
Kommission. 
4) Ist bei der Zusammenlegung kein Kammer-, Ritter= oder Frei-Gut be- 
theiligt, so werden nur zwei Abschätzer, der eine von den Grundstücksbe- 
sitzern, der andere von der Spezial-Kommission gewählt. 
5) Nach erfolgter Verpflichtung schätzt jeder derselben den Werth der Grund- 
stücke ab (Absatz 1). Bei eintretenden Meinungsverschiedenheiten wird der 
Durchschnitt der drei Abschätzungsergebnisse angenommen; wenn aber der 
Durchschnitt nicht zu einer der festgestellten Bonitäts-Klassen führt, oder 
nur zwei Abschätzungen vorliegen, so entscheidet das ökonomische Mitglied 
der Spezial-Kommission bezüglich unter Anwendung der in dem Absatze 7 
dieses Paragraphen gegebenen Vorschrift. 
6) Ist das Bonitirungs-Register an die Spezial-Kommission eingeliefert, so 
werden von derselben die Betheiligten zur Erklärung über die Bonitirung 
nach einer ihnen zur Prüfung zu belassenden angemessenen Frist vorgeladen. 
Beruhigen sich die Betheiligten bei dem Abschätzungsergebnisse nicht, so tritt 
ein erneutes Taxations-Verfahren ein, bei welchem die hinzuzuziehenden 
neuen Sachverständigen von den betheiligten Grundstücksbesitzern in gleicher 
Weise gewählt werden, wie oben in den Absätzen 3 und 4 bestimmt ist, 
während, anstatt von der Spezial-Kommission, ein Sachverständiger von 
der General-Kommission ernannt wird, und im Uebrigen dann das im 
8. 181 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 geordnete Verfahren mit der 
näheren Bestimmung analoge Anwendung findet, daß, wenn das Durch- 
schnittsergebniß der drei Gutachten eine für die Abschätzung nicht festgestellte 
Bonitäts-Klasse bildet, die General-Kommission ihrer Entscheidung diejenige 
Bonitäts-Klasse zu Grunde zu legen hat, welche dem Durchschnittsergebnisse 
am nächsten kommt. Bei dem Bescheide der General-Kommission behält 
es sein Bewenden. 
8) Der somit festgestellte Kapital-Werth wird dem Austausche der Grundstücke 
zum Grunde gelegt, jedem der betheiligten Grundstücksbesitzer eine besondere 
Rechnung gestellt (ein Konto gehalten) und demselben seine daraus sich er- 
gelende Natural= und Ausgleichungs-Forderung in Gemäßheit der Vorschrif- 
ten des §. 11 gewährt. 
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