Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. 18. 
Iufällige Werthsgegenstände. 
Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausche bestimmten Grund- 
stückes nach Kapital-Werthe außer Betracht: 
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich hoher 
oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngungs-Zustand; 
b) die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übrigen 
auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten; 
c) der dermalige, durch Forstkundige zu würdernde Bestand eines Holzgrund- 
stückes, sowie 
d) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen, 
welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzäune. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d ge- 
dachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, werden in 
Gelde abgeschätzt und ausgeglichen. 
Von dem Antrage auf Zusammenlegung an dürfen von den Provokanten, 
und von der Zufertigung der Provokation an dürfen von den Provokaten Bäume 
auf den betreffenden Grundstücken nur mit Genehmigung der Spezial-Kommission 
abgeschlagen oder gerodet werden. Das unbefugte eigenmächtige Abschlagen oder 
Roden von Bänmen ist bei einer Strafe bis zu 20 Thalern für jeden einzelnen 
Baum verboten. 
8. 14. 
Gewährung des Reinertrages in Boden. 
Jedem Betheiligten ist der Ersatz für das von ihm abzutretende Land selbst 
(§. 11, a) nach Kapital-Werth (§. 12) und zwar soweit möglich und nur mit 
der §. 20 gedachten Ausnahme in Grund und Boden zu gewähren. 
#& 15. 
Gleicher Bonität und Gattung. 
Es sind ihm dabei thunlichst Grundstücke 
a) von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenklasse (Bonität) und 
b) von gleicher Gattung (§. 4) im Vergleiche mit dem abzutretenden Lande 
anzuweisen. 
S 
Boden zu Anlagen. 
Bei Entwerfung des Zusammenlegungsplanes und Zutheilung der Grundstücke 
an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen
	        
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