191
teln, in wie weit dem einen oder andern Betheiligten deshalb eine Entschädigung
gebühre. Diese ist solchen Falles nach Verhältniß des abgeschätzten Kapital-Wer-
thes zu berechnen und zu gewähren.
8. 20.
Ausgleichung durch Land oder Geld.
Auch die nach §. 19, wie die nach §. 14 einem Theilhaber gebührende Ent-
schädigung ist demselben soviel nur möglich in Grund und Boden zu gewähren.
Ausgleichungen hierüber in Gelde sind nur in so weit zulässig, als sie sich ver-
möge der örtlichen Verhältnisse nicht völlig vermeiden lassen; sie sind aber alsdann
baar an die Empfänger zu leisten, sofern die im §. 24 vorgeschriebene Berücksich-
tigung der Rechte entfernter Interessenten nicht eine Ausnahme erfordert.
8. 21.
Befragung der entfernteren Interessenten.
Hält die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der entfernteren
Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung darüber auffor-
dern, ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Ver-
fügung überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letzeren Falles ist den Bestim-
mungen im vierten Abschnitte des Gesetzes vom 18. Mai 1848 nachzugehen.
22.
Berücksichtigung der Unterpfandsrechte.
Kommen bei einer Zusammenlegung Unterpfandsrechte, welche sich nicht auf
einen ganzen Komplex beziehen und nur ein einzelnes Grundstück betreffen, in Frage,
so sind die Inhaber solcher Unterpfandsrechte zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame
durch die Spezial-Kommission davon in Kenntniß zu setzen.
8. 23.
Entschädigung für zufällige Werthsgegenstände durch Boden.
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch die im
§. 13 sowie im §. 18 erwähnten Ausgleichungen und Entschädigungen im Lande
gewährt werden, jedoch nur in so weit, als bei der abzutretenden Land-Parzelle
nicht dritte Interessenten betheiligt sind, oder als diese solchen Falles ihre Ein-
willigung dazu geben.
5. 24.
Eingeschränkte Berücksichtigung entfernterer Interessenten.
Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernterer Interessenten, als die
8.8. 20, 21, 22 und 23 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegungen von Grund-
36