Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. 20. 
Geldausgleichung wegen der Bodensläche. 
Hat eine Ausgleichung nach dem gesammten Grundstückswerthe (§. 20) Statt 
gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungssumme an dem 
Pachtgelde abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt, da- 
gegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter 
herauszuzahlen hatte. 
8. 30. 
Wegen zufälliger Werthsgegenstände. 
Anlangend die im §. 13 unter a, b und c erwähnten Arten der Geldaus- 
gleichung, so hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen 
hatte, der Pachter in jedem Pachtjahre davon soviel an den Verpachter außer dem 
Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten 
Berechnung in jedem Jahre von den mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen 
Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im umgekehrten Falle hat der Pachter 
die Geldausgleichung zu empfangen, aber am Ende des Pachtes das Grundstück in 
demjenigen Zustande zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit, in Gemäßheit 
der bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen Voraussetzungen, bei 
gehöriger Bewirthschaftung seyn kann und soll. 
Pacht-Kaution. 
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu 
erfüllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung be- 
darf, die bestellte Pacht-Kaution. 
8. 31. 
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre 
verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausführung gelangen, so ist jeder 
Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spezial-Kommission auf 
erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Ausführung bis nach 
Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial-Kommission an einem ihr 
dazu geeigneten Zeitpunkte, unter Einräumung einer peremtorischen Frist, den Be- 
theiligten zur Erklärung hierüber aufzufordern. 
8. 32. 
Austritt aus dem Machte. 
Kommt die Zusammenlegung vor dem letzten Jahre eines Pachtes zur Aus- 
führung und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Spezial-Kommis- 
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