Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. 36. 
Vorläusige Uebernahme der Planstücke. 
Die vorläufige Uebernahme der eingetauschten Grundstücke (der neuen Plan- 
stücke) vor der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses kann in der Regel nur 
mit Zustimmung aller betheiligten Grundstücksbesitzer geschehen. Durch dieselbe 
werden Aenderungen und nähere Bestimmungen nicht ausgeschlossen, die in Bezie- 
hung auf die Planstücke und sonst im ferneren Laufe des Verfahrens nöthig werden. 
Ausnahmsweise kann nach erfolgter Entscheidung der Spezial-Kommission 
über die Planbeschwerden, ungeachtet der gegen dieselbe noch zulässigen Berufung, 
auf den Antrag der mit den angewiesenen neuen Planstücken zufriedenen Betheilig- 
ten, insofern diese überhaupt die Mehrheit bilden, die vorläufige Uebernahme der 
Planstücke von der Spezial-Kommission verfügt werden, wenn dargethan wird oder 
aus den Umständen erhellt: 
1) daß aus einem längeren Aufschub der Ausführung für die Partei, welche 
solche beantragt, ein erheblicher und überwiegender Nachtheil erwachsen würde, 
und zugleich 
2) daß der Gegenpartei für den ihr aus der früheren Ausführung etwa ent- 
stehenden Nachtheil Entschädigung gewährt werden kann. 
Die Spezial-Kommission hat die Gründe, sowie die nach der Lage der Sache 
namentlich hinsichtlich der Entschädigungspflicht zu machenden Vorbehalte ihrer Ver- 
fügung hinzuzufügen. 
Die Berufung wider die Verfügung der Spezial-Kommission hat stets auf- 
schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der General-Kommission findet eine 
weitere Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministerium nicht Statt. 
8. 37. 
Bei Pachten. 
Auf den Fall der vorläufigen Uebernahme der eingetauschten Grundstücke vor 
der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (§. 36) leiden hinsichtlich der Päch- 
ter die Vorschriften der §.S. 28, 31, 32 analoge Anwendung. 
Machen sich während der Zeit zwischen der vorläufigen Uebernahme der neuen 
Planstücke und der Rezeß-Bestätigung Aenderungen und nähere Bestimmungen in 
Beziehung auf die Planstücke und sonst nöthig, so hat sich auch diesen der Pachter 
ohne Weiteres zu unterwerfen. 
# 38. 
Entscheidung der General-Kommission über den Zusammenlegungsplan. 
Gegen die Entscheidung der General-Kommission über den Zusammenlegungs- 
plan findet eine Berufung an das Staats-Ministerium dann nicht Statt, wenn
	        
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