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sich gefallen zu lassen, daß die der Eisenbahngesellschaft obliegenden Leistungen in
Ansehung der Posten ganz oder theilweise auf die neuen Transport-Unternehmer
oder auf die Konkurrenten übertragen werden. Es soll jedoch die Postverwaltung
dadurch nicht verhindert werden, jeden ordentlichen Zug zur Fortschaffung ihrer
sämmtlichen eben vorliegenden Postsendungen beliebig zu benutzen.
Artikel 5.
Verzichtleistung der Postanstalt auf Eutschädigungsauf
Die Fürstliche Postverwaltung verzichtet dagegen uf die Zeit der Dauer die-
ses Vertrages auf alle weitere Ansprüche, welche von Seiten der Fürstlichen Le-
hens-Postverwaltung an die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung und an die
Werra-Eisenbahngesellschaft rücksichtlich des Betriebes der Werra-Eisenbahn im
Großherzogthume, wie derselbe durch die Staatsverträge vom 16. September 1847
und vom 16. Oktober 1855 und das Gesellschafts-Statut und Eisenbahngesetz ge-
stattet und geregelt ist, sowie rücksichtlich des Anschlusses dieser Eisenbahn an an-
dere Eisenbahnen und in Bezug auf die unaufgehaltene Beförderung solcher Rei-
senden auf der Eisenbahn, welche mit der ordinairen Post oder Extra-Post ankom-
men, oder ihren eigenen Wagen bei sich führen, etwa könnten erhoben werden.
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Artikel 6.
Beschränkung des Verzichtes.
Würden in der Zukunft nach dem Vorbehalte im §. 49 des Eisenbahnge-
setzes solche Aenderungen hinsichtlich der Verhältnisse der Werra-Eisenbahn eintre-
ten, welche die Postverwaltung in den ihr zustehenden Rechten beeinträchtigen, wür-
den insbesondere die der Werra-Eisenbahngesellschaft nach Obigem obliegenden Lei-
stungen in Ansehung der Laudesposten der an jenem Vertrage theilnehmenden Staa-
ten durch einen weiteren Vertrag unter den letzteren ganz oder theilweise aufgeho-
ben, so soll auf die hieraus der Fürstlichen Lehens-Postverwaltung etwa erwach-
senden Entschädigungsansprüche der vorstehende Verzicht nicht bezogen werden.
Artikel 7.
Verlängerung des Vertrages.
Gegenwärtiger Vertrag soll stets als stillschweigend auf Ein weiteres Jahr
verlängert gelten, wenn derselbe nicht mindestens zwölf Monate vor dem durch Ver-
trag oder stillschweigende Verlängerung bestimmten Endpunkte von einer oder der
anderen Seite gekündigt wird.
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