Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

198 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
der Schullehrer Folgendes: 
I. 
Zu §. 5 Satz d des Statuts. 
Vom 1. Januar 1860 an hat jedes Mitglied der Anstalt statt 1 Thaler 
15 Silbergroschen 
zwei Thaler 
als jährlichen Beitrag zu zahlen. 
II. 
Zu §. 9 des Statuts. 
Die Höhe der jährlichen Pension wird vom 1. Januar 1860 an bis auf 
Weiteres 
1) für die am Schlusse des Jahres 1859 bereits vorhandenen Pensions-Be- 
rechtigten auf 
Vier und zwanzig Thaler, 
2) für die von da an neu zugehenden Pensions-Berechtigten auf 
Zwei und dreißig Thaler 
festgesetzt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1859. 
Carl Alexander. 
von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions- 
Anstalt für die Witwen und Waisen der 
Schullehrer des Großherzogthumes Sachsen- 
Weimar Eisenach vom 1. Oktober 1841. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.