Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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5) im Regierungsbezirke von Mittelfranken: Ansbach, Dinkelsbühl, Eichstädt, 
Erlangen, Fürth, Nürnberg, Rothenburg und Schwabach; 
6) im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg: Aschaffenburg, 
Schweinfurt und Würzburg; 
7) im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg: Augsburg, Donau- 
wörth, Kaufbenern, Kempten, Lindau, Memmingen, Neuburg und Nörd- 
lingen; 
und die Königlichen Landgerichte; — 
II. in dem Regierungs-Bezirke der Pfalz: die Königlichen Land -Kommissariate. 
  
Württemberg. 
Zur Ausstellung der sogenannten Trauscheine sind die Königlichen Oberämter, 
sowie die Königliche Stadt-Direktion Stuttgart berechtigt. 
Baden. 
In dem Großherzogthume Baden sind zur Ertheilung der Ehe-Konsense (Trau- 
scheine) die Bezirksverwaltungs-Behörden (Stadt-Ober= und Bezirks-Aemter) zu- 
ständig. 
Mecklenburg-Schwerin. 
Zur Ausstellung der im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin zur Verehe- 
lichung der Inländer erforderlichen Domicil-Scheine sind berechtigt: 
1) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Magistrate; 
2) im Flecken Ludwigslust: das dortige Gericht; 
3) in den Domanial-Ortschaften mit Einschluß der Domanial-Flecken: die 
Großherzoglichen Aemter; 
4) in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken: die Gutsbesitzer, beziehungs- 
weise deren Mandatare; 
5) in den Gütern der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz: 
die Klosterämter. 
Mecklenburg-Strelitz. 
Im Großherzogthume Mecklenburg-Strelitz sind zur Ausstellung der für die 
dortigen Unterthanen zam Zwecke ihrer Verheirathung im Auslande erforderlichen 
Deomicil-Scheine (Trauscheine, Ehe-Konsense) kompetent: 
1) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Stadt-Magistrate; 
2) in den Domanial-Ortschaften, sowie in den Flecken Mirow und Feldbberg: 
die Großherzoglichen Aemter;
	        
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