201
5) im Regierungsbezirke von Mittelfranken: Ansbach, Dinkelsbühl, Eichstädt,
Erlangen, Fürth, Nürnberg, Rothenburg und Schwabach;
6) im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg: Aschaffenburg,
Schweinfurt und Würzburg;
7) im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg: Augsburg, Donau-
wörth, Kaufbenern, Kempten, Lindau, Memmingen, Neuburg und Nörd-
lingen;
und die Königlichen Landgerichte; —
II. in dem Regierungs-Bezirke der Pfalz: die Königlichen Land -Kommissariate.
Württemberg.
Zur Ausstellung der sogenannten Trauscheine sind die Königlichen Oberämter,
sowie die Königliche Stadt-Direktion Stuttgart berechtigt.
Baden.
In dem Großherzogthume Baden sind zur Ertheilung der Ehe-Konsense (Trau-
scheine) die Bezirksverwaltungs-Behörden (Stadt-Ober= und Bezirks-Aemter) zu-
ständig.
Mecklenburg-Schwerin.
Zur Ausstellung der im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin zur Verehe-
lichung der Inländer erforderlichen Domicil-Scheine sind berechtigt:
1) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Magistrate;
2) im Flecken Ludwigslust: das dortige Gericht;
3) in den Domanial-Ortschaften mit Einschluß der Domanial-Flecken: die
Großherzoglichen Aemter;
4) in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken: die Gutsbesitzer, beziehungs-
weise deren Mandatare;
5) in den Gütern der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz:
die Klosterämter.
Mecklenburg-Strelitz.
Im Großherzogthume Mecklenburg-Strelitz sind zur Ausstellung der für die
dortigen Unterthanen zam Zwecke ihrer Verheirathung im Auslande erforderlichen
Deomicil-Scheine (Trauscheine, Ehe-Konsense) kompetent:
1) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Stadt-Magistrate;
2) in den Domanial-Ortschaften, sowie in den Flecken Mirow und Feldbberg:
die Großherzoglichen Aemter;