Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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3) in den Großherzoglichen Kabinets-Gütern: das Großherzogliche Kabinets- 
Amt zu Neustrelitz; 
4 in den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsherrschaften, bezüglich deren Man- 
datare; 
5) in den Kirchen-Oekonomie-Gütern zu Neubrandenburg und Friedland: die 
dortigen Qeconomi; 
6) im Fürstenthume Ratzeburg: die Großherzogliche Landvogtei in Schönberg. 
Oldenburg. 
Zur Ausstellung von den dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 und 
den darauf bezüglichen Verabredungen eutsprechenden Bescheinigungen und zwar so- 
wohl von Heimathsscheinen und Uebernahmescheinen, wie von Trauscheinen (Ehe- 
Konsensen) sind ermächtigt: 
1) im Herzogthume Oldenburg: die Großherzoglichen Aemter und die Ma- 
gistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel; 
2) im Fürstenthume Lübeck: die Großherzoglichen Aemter und der Maggistrat 
der Stadt Eutin; 
3) im Fürstenthume Birkenfeld: die Großherzogliche Regierung. 
Sachsen-Cobneg= Gotha. 
Zur Ausstellung von Trauscheinen (Ehe-Konsensen) sind 
1) im Herzogthume Gotha: die Gemeindevorstände; 
2) im Herzogthume Coburg: das Landrathsamt zu Coburg, das Justiz-Amt 
zu Königsberg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie der 
Stadtrath in Königsberg; 
kompetent. 
  
Reuß jüngere Linie. 
Heimathsscheine, bezüglich Trauscheine (Ehe-Konsense) werden entweder un- 
mittelbar von der Fürstlichen Regierung zu Gera, oder unter Beglaubigung dersel- 
ben ausgestellt, da letzteren Falles sie nur durch diese Legalisation Gültigkeit er- 
halten. 
Weimar am 12. November 1859. 
Großherzoglich Sächssschen Staats- Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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