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3) in den Großherzoglichen Kabinets-Gütern: das Großherzogliche Kabinets-
Amt zu Neustrelitz;
4 in den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsherrschaften, bezüglich deren Man-
datare;
5) in den Kirchen-Oekonomie-Gütern zu Neubrandenburg und Friedland: die
dortigen Qeconomi;
6) im Fürstenthume Ratzeburg: die Großherzogliche Landvogtei in Schönberg.
Oldenburg.
Zur Ausstellung von den dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 und
den darauf bezüglichen Verabredungen eutsprechenden Bescheinigungen und zwar so-
wohl von Heimathsscheinen und Uebernahmescheinen, wie von Trauscheinen (Ehe-
Konsensen) sind ermächtigt:
1) im Herzogthume Oldenburg: die Großherzoglichen Aemter und die Ma-
gistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel;
2) im Fürstenthume Lübeck: die Großherzoglichen Aemter und der Maggistrat
der Stadt Eutin;
3) im Fürstenthume Birkenfeld: die Großherzogliche Regierung.
Sachsen-Cobneg= Gotha.
Zur Ausstellung von Trauscheinen (Ehe-Konsensen) sind
1) im Herzogthume Gotha: die Gemeindevorstände;
2) im Herzogthume Coburg: das Landrathsamt zu Coburg, das Justiz-Amt
zu Königsberg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie der
Stadtrath in Königsberg;
kompetent.
Reuß jüngere Linie.
Heimathsscheine, bezüglich Trauscheine (Ehe-Konsense) werden entweder un-
mittelbar von der Fürstlichen Regierung zu Gera, oder unter Beglaubigung dersel-
ben ausgestellt, da letzteren Falles sie nur durch diese Legalisation Gültigkeit er-
halten.
Weimar am 12. November 1859.
Großherzoglich Sächssschen Staats- Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.