Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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4) die Biermalzschrot-Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar 
1336, verbunden mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1840 und den 
Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842 und vom 20. 
März 1851; 
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847; 
C. in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, ne- 
ben den unter II, A erwähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843; 
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze; 
3) der Salzaufschlag nach demselben Gesetze; 
oder — zu B und C — nach den in Gemähheit der Verträge mit den 
betheiligten Zollvereins = Staaten für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit 
zu treffenden Bestimmungen. 
III. 
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten 
Großherzogthume: 
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen 
Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung 
vom 18. März 1851 nebst Nachtrag dazu vom 25. November 1353 und des 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 nebst Nachtrag 
dazu vom 26. November 1853 
Zehen Pfennige von jedem Thaler 
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten Indivi- 
duagl-Steuer-Kapitale; 
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche 
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten 
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum 
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen Statt gefundenen 
oder noch Statt findenden Abgänge und Zugänge, sowie nach Maßgabe 
der eingeleiteten allgemeinen Revision dieser Orts-Steuer-Kapitale seiner 
Zeit zu berichtigen und 
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse der 
Einschätzungen in dem Jahre 1859 und mit Rücksicht auf die Statt ge- 
fundenen oder noch Statt findenden Revisionen festzustellen sind;
	        
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