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4) die Biermalzschrot-Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar
1336, verbunden mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1840 und den
Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842 und vom 20.
März 1851;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847;
C. in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, ne-
ben den unter II, A erwähnten indirekten Steuern:
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843;
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze;
3) der Salzaufschlag nach demselben Gesetze;
oder — zu B und C — nach den in Gemähheit der Verträge mit den
betheiligten Zollvereins = Staaten für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit
zu treffenden Bestimmungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten
Großherzogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen
Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung
vom 18. März 1851 nebst Nachtrag dazu vom 25. November 1353 und des
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 nebst Nachtrag
dazu vom 26. November 1853
Zehen Pfennige von jedem Thaler
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten Indivi-
duagl-Steuer-Kapitale;
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen Statt gefundenen
oder noch Statt findenden Abgänge und Zugänge, sowie nach Maßgabe
der eingeleiteten allgemeinen Revision dieser Orts-Steuer-Kapitale seiner
Zeit zu berichtigen und
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse der
Einschätzungen in dem Jahre 1859 und mit Rücksicht auf die Statt ge-
fundenen oder noch Statt findenden Revisionen festzustellen sind;