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um zwar vergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine,
welche dem Orts-Steuer-Kavital vom Einkommen aus Grunbbesitz entspricht
ausschließlich von den G. undbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche
aus dem Orts-Steuer-Kapital von dem übrigen zum zweiten Theile der Orts-
Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen
in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich — im Uebrigen nach Maß-
gabe der Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer
— aufzubringen ist;
2) von dem Erwerbe Fremder, welche in dem Großherzogthume
Handel oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und
nach den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außer-
vereinsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen.
IV.
Die Hundesteuer nach dem Gesetze vom 12. Mai 1852 und dem Nach-
trage dazu vom 15. Dezember 1853.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion erthei-
len, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über die
Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter-
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord-
nungen bestimmt sind, in ungetreunten Summen und in den gesetzlich an-
nehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich
gebübret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz, als ein für die Jahre 1860, 1861
und 1862 gültiges allgemeines Landesgesetz, höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Dezember 1859.
½ Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Steuergesetz
für die Jahre 1860, 1861 und 1862.