Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 21. Dezember 1859.
Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19.
November 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ansführung des Gesetzes
über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle
diejenigen, welche ein Einkommen
I. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensionen
ans Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, nament-
lich ans den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen Anstalten, z. B.
von Bank-Instituten, Eisenbahngesellschaften, Versicherungsanstalten u. s. w.
(Berordnung vom 6. Juni 1856), oder auch an Auszügen ans Landgütern
(Leibzucht, Leibgeding, Ausgeding, Altentheil);
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen;
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, mit
Einschluß der Dividenden von Aktien
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 in
Verbindung mit dem Gesetze über die Stenerverfassung vom 18. desselben Monats
im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese An-
meldungen bis zum
15. Januar künftigen Jahres
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokalkommissionen (§.8. 15, 28
des Gefetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobachtung der
diesfallsigen weiteren Vorschriften (§.s. 20 — 36, 59, 60 desfelben Gesetzes) und
allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, welche der im Eingange er-
wähnten Ausführungsverordnung vom 19. November 1851 beigefügt find.
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