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Gegen die Säumigen und Zuwiderhandelnden werden die in
solcher Beziehung gesetzlich geordneten Strafen (§. 38 des Gesetzes
vom 19. März 1851) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Dabei wird zugleich wiederholt darauf aufmerksam gemacht:
In I.
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner neuen
Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten Theiles
des betreffenden Ortes versteuert werden und keine Veränderung des-
halb eingetreten ist.
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18.
März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ihres
Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe gehörig zu fatiren (§. 18 des
Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. März 185 1).
3) Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, sondern
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats= und
anderer öffentlichen Diener zu fatiren und dabei zwischen bestallungsmäßig
gewährleistetem und anderem Diensteinkommen ein Unterschied nicht zu ma-
chen. Es sind daher auch solche wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren,
welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem
Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, insofern sie nicht unter
die im §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1851 ausdrücklich ausgenomme-
nen Bezüge fallen.
Ju II.
Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unter-
schied, ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt (8. 26
des Gesetzes vom 10. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit des-
selben, insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten ge-
meinschaftlich bezogen wird, oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen be-
steht, sondern nur Alimentation im Allgemeinen (Obdach, Beköstigung, Klei-
dung 2c.) gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen, welche
in dieser Beziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Februar
1856 (Seite 83 des Regierungs-Blattes) ertheilt worden sind.
5) Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich der
inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die darunter
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