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Berücksichtigung hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß nach ausdrücklicher Bestim-
mung des revidirten Grundgesetzes der Steuerverfafsung vom 18. März 1851
§ 15 Zisfer 4 die Lehrlinge, hinsichtlich ihres etwaigen Einkommens aus Ge-
werbs= und Geschäfts-Thätigkeit — ohne Unterschier, ob sie in den Werk-
stätten der Meister oder außerhalb derselben arbeiten — der Besteuerung nicht
unterliegen und daß daher solches Einkommen zu den Einkommensteuer-Ortsquoten.
zweiten Theiles zweiter Aktheilung nicht mit beizuziehen ist.
Weimar am 24. November 1859. ·
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
—— G. Thon.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der Deutschen Schiller—
Stiftung das Recht der moralischen Körperschaft gnädigst zu ertheilen geruhet.
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenutniß gebracht.
Weimar am 30. November 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. Da nach dem Ableben Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der höchstseligen
Frau Großherzogin-Großfürstin Maria Pawlowna, Ihre Königliche Hoheit, die
Durchlauchtigste Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie Louise den Schutz
und die oberste Aufsicht über die Sparkasse zu Eisenach gnädigst übernommen ha-
ben, ist der von dem dasigen Sparkasse-Verein als Nachtrag zu dem Statut der
Sparkasse“ in Eisenach vom 23. März 1850 gefaßte Beschluß dahin:
„daß dasjenige, was in den §.S. 15, 16 und 19 dieses Statuts rücksicht-
lich der allerhöchsten Beschützerin der Sparkasse bestimmt und vorgeschrieben
ist, nunmehr so angesehen werden und gelten soll, als wenn es in Bezie-
hung auf Ihre Königliche Hoheit, die regierende Frau Großherzogin Sophie
bestimmt und vorgeschrieben wäre,
von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, gnädigst bestätigt worden.
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. November 1859.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.