Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Seite des 
# h alt. Regierungs- 
Blaites. 
  
Eisenbahngesellschaft — Thüringische — Rückgabe derjenigen 
fünfprocentigen Prioritäts-Obligationen an dieselbe, welche von ihr als Un- 
terpfand für eine der Gesellschaft aus der Großherzoglichen Staatskasse ge- 
machte Anleihe eingesetzt wartren. 145. 
Entbindungsanstalt zu Jena. Die Legitimationen zur unentgeldlichen 
Aufnahme der Schwangern in dieselbe sollen die Gemeindevorstande nicht 
fruͤher als 14 Tage vor der Niederkunft ausfertigen 11. 
Erfurtsche Gebietstheile — sonstige — die Erstreckung der in deu! 
Weimarischen Stammlanden über die Fest= und Sonntags= Feier geltenden. 
Gesetze aufen *1 61—63. 
  
Extrapost-Taxe bleibt für das Jahr 1859 wie bisher . 60. 
Extrapost-Tage, deren Feststellung für das Jahr 1660 214. 
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Feldmesser, deren Gebühren berr. 65. 
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Festtags-Feier. Siehe Erfurtsche Gebietstheile. 
Feuersbrünste: a) Gesetz vom 30. März 1859, die Abänderung des F. 5 
des Gesetzes zur Sicherung gegen dieselben vom 29. April 1829 und b) 
authentische Interpretation vom 13. Mai 1859 dieses letzteren Gesetzes.. 69. 99. 
Freimarken: 
1) zu fünf und zu zehen Silbergroschen; deren Ausgabe durch die Posten 
zur Erleichterung der Francatur der Korrespondenz, inSbesondere nach 
außerdeutschen Ländern 12. 
2) deren Gebrauch für die Landbestellgebühren bei Briefpostsendungem .1862. 
3) Herstellung derselben, anstatt auf farbigem Papier mit schwarzem Druck, 
auf weißem Papier mit farbigem Druck.. .. ... 214. 
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Greis-FormReußifcheskegsetungältererLImedaselbst-deten Beitritt 
zu dem Vertrage vom Jahre 1856 wegen Zulassung des Papiergeldes. 23. 
Großherzopin, Großfürstin Maria Pawlowna, Kaiserliche Hoheit:, 
1) Hochstderen Ableben zu Schloß Belvedere bei Weimar am 23. ImB 
Abends 6t ürr . .. . . 139. 
2) Anordnung wegen Anlegung der gande5trauer um n Hoͤchsidieselbe. ... 139. 
3) Verbot alles oͤffentlichen Tanzes und Musikhaltens wegen dieses Trauer- 
falls. ... . .. . ... E 
4) Wiederauftebung der r unter Nummer 2 und des Verbotes 
unter Nummer 3 . 1141.
	        
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