Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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——— übernimmt aus dieser von ihm abgegebenen Ab- 
meldung die Verpflichtung, die Waaren, auf welche dieselbe lautet, in der darin 
angegebenen Gattung und Menge mit gegenwärtiger Abmeldung bis z 
unverändert und mit unverletztem Verschlusse bei der Steuer-Expedition auf dem 
Bahnhofe den Eisenbahn hieselbst zur Revision zu stellen oder 
stellen zu lassen; ingleichen für den Betrag des Eingangszolles von den vorgedach- 
ten Waaren oder, soweit deren Gattung nicht durch specielle Revision ermittelt ist, 
für den Betrag des Eingangszolles nach dem höchsten Tarif-Satze, den §.S. 43 
und 58 der Zollordnung gemäß, zu haften. 
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch die vorgenannte Steuer- 
Expedition bescheinigt seyn wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sey, und 
wenn außerdem noch der Waarenausgang den für den Verkehr auf den Eisenbah- 
nen bestehenden besonderen Vorschriften gemäß nachgewiesen seyn wird. 
Bemerkung wegen geleisteter Sicherheit. Acceptations-Erklärung. 
Für die vorstehend angegebenen Verpflicgg . . ... übernehmen diese 
tungen iit Sicherheit ge= Abmeldung und mit derselben die vor- 
leistet. stehend angegebenen Verpflichtungen. 
Unterschrift des Bürgen. 
.................. Haupt-Steueramt. 
  
Druck der Hof-Guchdruckeret in Meimar.
	        
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