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licher Bekanntmachung (§. 13) der Inhaber ohne Bezeichnung seines Namens un-
ter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, die rückständige schul-
dige Rate nebst der Konventional-Strafe und den antheiligen Einrückungsgebühren
einzuzahlen.
Erfolgt auch dann innerhalb ein und zwanzig Tagen nach der Erlassung der Be-
kanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so verfal-
len die auf dem betreffenden Quittungsbogen gemachten Einzahlungen der Geselk-
schaft; der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dieses öffentlich bekamnt ge-
macht. Statt des für ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein anderer, welcher
die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt unb
zum Besten der Gesellschaft verkauft.
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien-Zeichners
dauert (§. 6), ist die Direktion auch berechtigt, denselben wegen der rückständigen
Einzahlung und der verwirkten Konventional-Strafe in gerichtlichen Anspruch zu nehmen.
8. B.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages werden die Aktien gegen
Rückgabe der Quittungsbogen ausgehändigt.
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividenden-
Scheine nach dem unter C angehängten Formular ausgegeben, welche nach Ablauf
des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Dividenden-Scheine, deren Betrag innerhalb vier Jahren, von dem Zahlungs-
tage ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Besten der Gesellschaft.
8. 9.
Sind Aktien, Quittungsbogen oder Dividenden-Scheine angeblich vernichtet wor-
den, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so tritt folgendes Verfahren ein.
Der Antrag auf Mortifikation eines solchen angeblich verlorenen oder
vernichteten Papiers ist bei der Direktion einzureichen und von derselben unter
Mittheilung der aus den Büchern der Gesellschaft hervorgehenden näheren Nach-
weisungen über die Legitimation des Antragstellers und über die Zeit des nächsten
Fälligkeits-Termines der Dividende an das Großherzogliche Stadtgericht in
Weimar abzugeben. Dieses erläßt sodann drei Mal in Zwischenräumen von je
sechs Wochen in den §. 13 bezeichneten Blättern eine Bekanntmachung, in welcher
diejenigen, die an der vermißten Aktie u. s. w. einen rechtlichen Anspruch zu haben
glauben, aufgefordert werden, binnen einer zu bestimmenden Frist, deren letzter Tag
ausdrücklich anzugeben ist, sich bei dem Gerichte anzumelden, unter der Verwarnung,
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