Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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daß, wenn Niemand sich melden würde, die fragliche Altie u. s. w. für vernichtet erachtet 
und an deren Stelle eine neue Aktie 2c. für den Antragsteller ausgefertigt werden wird. 
Die Anmeldungsfrist muß wenigstens drei Monate, vom Tage der letzten Be- 
kanntmachung gerechnet, jedenfalls aber den ganzen Zeitraum bis drei Monate nach 
dem Eintritte des nächsten Fälligkeits-Termines der Dividende für die Aktie umfassen, 
und sie ist daher, wenn hierzu eine Frist von drei Monaten nicht ausreicht, um die 
entsprechende Zeitdauer zu verlängern. 
Meldet sich innerhalb dieser Frist Niemand, um Ansprüche an die vermißte 
Aktie u. s. w. zu machen, oder die Dividende davon zu erheben, worüber von der 
Kasse der Gesellschaft ein Zeugniß auszustellen ist, so erklärt das Großherzogliche 
Stadtgericht dieselbe für vernichtet und ungültig und veröffentlicht diesen Beschluß 
in den §. 13 genannten Blättern, worauf von Seiten der Gesellschaft an die Stelle 
der mortificirten Aktie u. s. w. eine andere Aktie u. s. w. ausgefertigt wird. 
Alle durch dieses Verfahren erwachsenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
8. 10. 
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
8. 11. 
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im §. 5 festgesetzte Verzinsung aus 
dem Anlage-Kapital aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds (§. 12) fließenden 
und als Tantieme (§. 16) abzusetzenden Betrages verbleibenden Einnahmeüberschüsse 
— der Reinertrag — jährlich als Dividende auf sämmtliche Aktien vertheilt. 
# 12. 
Zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben, und nach Befinden zur Verbesse- 
rung und Erweiterung der Anstalt wird ein Reserve-Fonds gebildet, welchem aus dem 
jährlichen Reingewinn zehn Prozent, und überdieß die der Gesellschaft etwa ver- 
fallenden Einzahlungen, Konventional-Strafen, Dividenden (§§. 7 und 8), sowie die 
Zinsen dieser Beträge so lange zufließen, bis der Fonds die Höhe von fünf und zwanzig 
Prozent des Aktien-Kapitals erreicht hat. Ist derselbe bis zu diesem Maximum ange- 
wachsen, und so lange er diese Höhe behält, verbleiben die Mittel, welche bis dahin 
zu seiner Dotirung verwendet wurden, der laufenden Betriebsrechnung zur Verstär- 
kung der Dividende. 
Ist daher der Reserve-Fonds durch Verwendungen angegriffen worden, so müssen 
auch wieder jene oben erwähnten Dotirungs-Bezüge bis zu seiner Erfüllung verwendet 
werden. Ueber die zweckmäßigste Art der Kapitalisirung des Reserve-Fonds beschließt 
der Verwaltungsrath.
	        
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