Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-BGlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  5.  März  1859.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  foldt:

Der  im  §S.  21  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  über  die  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  angeordnete  Abzug  von  fünf  Prozent
  tritt  künftig  nur  dann  ein,  wenn  die  Pension  im  nicht  deutschen  Auslande
verzehrt  wird.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  Februar  1859.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Pensionirung  der
Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  vom  6.  April  1821.