Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

  
  
Seite des 
* b# 1. o, 
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Mahlsteine. Siehe Broadwell. 
Malzschrotmenge. Verwaltungsvorschrift bei einem Uebergewichte über 
die angemeldete, zur Brau-Einmaischung bestimmtt .... 63. 
Maria Pawlowna, Großherzogin von Sachsen, Großfürstin von Ruß- 
land, Kaiserliche Hoheit: à) Höchstderen Ableben; b) Anordnung einer Lau- 
destrauer; c) Verbot alles offentlichen Tanzes und Musikhaltens; d) Wieder- 
aufhebung der Anordnungen unter b unee . 139. 141. 
Marken. Siehe Freimarken. 
Meiningen. Siehe Steuer-Oberkontroleur. 
Melpers. Siehe Steuer-Oberkontroleur. 
Militär — einheimisches oder fremdes — Anderweite Bestimmungen über 
dessen Verpflegung und Einquartierung und die dafür zu leistende Geldeat-- 
schaͤdigung.. 141 — 144. 
Münzen,, welche nach dem nun bestehenden Landes- Muͤnzfuße fuͤr das Groß- 
herzogthum ausgepraͤgt und in Umlauf gesetzt worden sind 50. 
Münzsorten, welche von den Großherzogl. Kassen und Einnahmestellen bis 
auf Weiteres in Jahlung anzunehmen sind. Verzeichniß derselben. .1—5. 
N. « 
Nassqu—Hekzogthum-: 
1) von dem dahin eingehenden Biere ist eine Uebergangsabgabe zu entrichten 159. 
2) Veränderungen in den Steuerstellen desselben rücksichtlich der Besuaniß 
zur Abfertigung Uebergangssteuerpflichtiger Gegenstaͤnde 213. 
Notare. Siehe Advokaten. 
O. 
Ober-Appellationsgerichts-Ordnung vom 3. Oktober 1816. Ab. 
aͤnderung des 8. 10 derselben im Betreff der Praxis der Advokaten E 
dem Gesammt-Oberappellations-Gericht 22. 
Oesterreichsche Regierung. Siehe Paßkarten. 6 
Orts-Steuereinnahmen. Siehe Steuereinnahmen. 
Papiergeld — Staats-Papiergeld — 
1) Beitritt der Fürstl. Reußischen Rgierung Alterer Linie zu Greiz zu der 
wegen gegenseitiger Zulassung des Papiergeldes zwischen dem Großher-
	        
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