Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 2. April 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
##c. 2c. 
haben, in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften über die Sonntagsfeier für die 
sonst Erfurtschen Gebietstheile des Großherzogthumes, nach eingeholter Zustimmung 
des getreuen Landtages, zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Die rücksichtlich der Feier der Sonn- und Fest-Tage in den Weimarischen 
Stammlanden geltenden Gesetze und Polizei-Verordnungen werden auf die durch das 
Besitznahme-Patent vom 15. November 1815 mit dem Großherzogthume ver- 
einigten Theile des sonst Erfurtschen Gebietes andurch ausgedehnt. 
8. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
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