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1) zur zollamtlichen Abfertigung der auf der Eisenbahn ohne Grenzabfertigung
mit Ansagezettel und Ladungsverzeichniß eingesendeten Güter,
2) zur Ausfertigung von Begleitscheinen I.
ertheilt worden ist und daß diese Befugnisse mit dem 18. dieses Monats in Wirk-
samkeit treten werden.
Weimar am 17. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Tho
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Juli
vorigen Jahres (Seite 177 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der Preis des von diesseitigen Staatsangehörigen entnom-
menen, mit dem vorschriftsmäßigen Zusatze von zwei Pfund kupferfreien Eisenoxyd
und vier Pfund gepulvertem Wermuthskraut auf je 394 Pfund versehenen, aus
weißem Kochfalz bereiteten, Viehsalzes für vierhundert Pfund des neuen
Landesgewichtes (Zollgewichtes)
bei der Saline Luisenhall auf 3 Thlr. 15 Sgr.
7 Salzungen 7 2 7 22 7
vom 1. April dieses Jahres ab ermäßigt worden ist.
Weimar am 18. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist das Per-
sonen-Geld auf dem Post-Kurse zwischen Arnstadt und Saalfeld über Remda bis
auf Weiteres auf Sieben Groschen für die Person und Meile vom 20. dieses
Monats an erhöhet worden.
Weimar am 18. März 1859.
Großherzoglich Sächsicce, Ober= Postiuspektion.
Bergfel
Dorack der Hof-Buchdruckerei in Weimar.