Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un— 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. April 1859. 
Carl Alegander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Heimathsverhält- 
nisse vom 23. Februar 1850. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem an die Stelle des in den Ruhestand versetzten Ober-Steuer- 
Kontroleurs Lützelberger zu Meiningen der zeitherige Herzogliche Ober-Lieutenant 
Gartz daselbst zum Ober-Kontroleur für den Ober-Kontrole-Bezirk Meiningen 
vom 1. d. M. an ernannt worden ist, in welcher Eigenschaft demselben vertrags- 
mäßig auch die Ausübung der Ober-Kontrole in den zu jenem Bezirke mit gehö- 
rigen Großherzoglichen Aemtern Dermbach und Kaltennordheim, mit dem 
Orte Melpers aus dem Amte Ostheim, sowie in dem Orte Urnshausen 
vom Amte Lengsfeld sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen, als privativen in- 
direkten Abgaben zusteht: so wird die hiernach eingetretene Personal-Veränderung 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. April 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Nach Inhalt des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 und der Ausfüh- 
rungsverordnung zu demselben vom 16. November 1857 ist die Ausübung der- 
jenigen, mit dem Schürf= oder dem Beleihungs-Rechte erworbenen, bergrecht- 
lichen Befugnisse, welche sich auf Herstellung der zur Aufsuchung und Gewinnung 
der Mineralien dienenden Vorrichtungen, insbesondere auch der für Bergbauzwecke
	        
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