Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs „Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 7. Mai 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
  
  
haben unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu 
dem Gesetze vom 29. Oktober 1840, die Gebühren der Sachwalter betreffend, so- 
wie zu §. 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1857 zur Vereinfachung und Abkür- 
zung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu verordnen beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Sämmtliche Ansätze der dem Gesetze vom 29. Oktober 1840 über die Ge- 
bühren der Sachwalter und Notare beigefügten Gebührentaxe, sowie die Ansätze im 
§. 25 des unterm 28. Mai 1857 publicirten Gesetzes zur Vereinfachung und 
Abkürzung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtssireitigkeiten, mit Ansnahme jevoch 
der Gebühren für Empfangnahme und Ablieferung von Geld und Geldeswerth, 
der Prokuratur-Gebühren, der Proxenetica, der Schreibegebühren und alles Verlags- 
ersatzes erhöhen sich und zwar die Ansätze der ersten Klasse um zehen Procent, 
die der zweiten Klasse um funfzehen Procent und die der dritten Klasse um zwan- 
zig Prozent. 
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