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8. 2.
Diese Erhöhung ist nicht für jeden einzelnen Gebührenansatz besonders, son-
dern zusatzweise zu der Summe aller derjenigen Ansätze in einer Rechnung zu liqui-
diren, welche der Erhöhung unterliegen.
K. 3.
Dieser Gesetzesnachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft.
Urkundlich haben Wir denselben Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. März 1859.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 29. Oktober 1840
über die Gebühren der Sachwalter und
Notarc, sowie zu §. 25 des Gesetzes vom
28. Mai 18357 zur Vereinfachung und
Abkürzung des Verfahrens in bürgoerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Es sind neuerlich mehrmals Fälle zur Kenntniß des unterzeichneten Staats-
Ministeriums gelangt, in welchen theils von Seiten der betheiligten (Gemeindevor=
stände, theils von Seiten der zugczogenen Aerzte durch wesentliche Verstöse gegen
die Vorschriften unter A der Bekanntmachung vom 4. Januar 138051, das bei plötz-
lichen Todesfallen, Auffindung todter Personen u. s. w. zu bevobachtende Verfahren
betressend, unnöthige Weiterungen und Kosten verursacht worden sind.
Jene Vorschriften werden daher hierdurch von Neuem eingeschärft.
Fernere Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden strenge Ahndung nach sich
ziehen. Weimar am 4. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Justiz und des Cultus.
von Watzdorf. von Wintzingerode.