Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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II. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird hier- 
durch nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und 
dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha abgeschlossene Uebereinkunft, die fort- 
dauernde Gültigkeit der zwischen den beiden Staaten zur Beförderung der Rechts- 
pflege unter'm 6./20. März 1832 abgeschlossenen Konvention betreffend, nach er- 
folgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden Ministerial-Erklärungen d. d. Gotha 
den 2. April 1859 und Weimar den 14. April 1859 folgenden wörtlichen In- 
halts: 
„Zufolge stattgefundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des 
„Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des Herzogthumes Sach- 
„sen-Coburg-Gotha zu der Erklärung vereinigt, daß die zwischen den beiden 
„Staaten zur Beförderung der Rechtspflege unter'm 20. bezüglich 6G. März 
„1832 abgeschlossene Konvention als annoch in voller Wirksamkeit und Gel- 
„tung bestehend betrachtet werden und diese Wirksamkeit und Geltung so 
„lange behalten soll, als nicht von der einen oder andern Regierung Kün- 
„digung erfolgt und solche öffentlich bekannt gemacht worden ist. In diesem 
„Falle soll die Konvention mit dem Ablaufe des nächsten auf die Kündigung 
„folgenden Kalenderjahres erlöschen“ 
zur Kenntnißnahme und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 15. April 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. Ein Uebergewicht über die angemeldete, zur Brau-Einmaischung bestimmte 
Malzschrotmenge ist nach §. 3 des Gesetzes vom 18. März 1836, das Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, durch 
Protokolle der Steuerbeamten in dem Falle festzustellen, wenn das Uebergewicht im 
einzelnen Falle mehr als zwei Prozent der ganzen, zur Versteuerung angemeldeten 
Malzschrotmenge ausmacht. Dagegen war darüber, wie ein Uebergewicht an Brau- 
malzschrot über die angemeldete Menge desselben dann festzustellen sey, wenn solches 
höchstens zwei Prozent der Letzteren oder weniger beträgt, eine besondere Anord- 
nung noch nicht getroffen worden. Zur Regelung des Verfahrens in dem letztge- 
dachten Falle wird daher hierdurch als 
Verwaltungsvorschrift 
öffentlich bekannt gemacht:
	        
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