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5) Unter den im §. 11 1. c. erwähnten Kosten sind nur die baaren Ausla-
gen zu verstehen. Sie werden nach denselben Normen berechnet, welche für das
Inland gelten.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mit-
theilung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur Ausstellung der Ehe-
Konsense (Trauscheine) befugt, oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden
Bescheinigungen angewiesen sind.
7) Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen (§. 1 litt. b.
des Vertrages) wird die in dem Konferenz-Protokolle d. d. Eisenach den 24. Juli
1854 bezeichnete Form als maßgebend anerkannt.
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung der sämmtlichen betheiligten Re-
gierungen erhalten haben, so wird solches mit Rückbezug auf die diesen Gegenstand
gleichfalls betreffende Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom
18. Januar 1855 (S. 10 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1855) zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht.
II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zu
Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Ausführung des Gothaer Vertra-
ges, insbesondere bei Ausweisungen und Transporten, in Uebereinstimmung mit
der Mehrzahl der durch jenen Vertrag verbundenen Regierungen, demnächst Folgen-
des verordnet:
1) Ein jeder Ausweisungspaß (Zwangspaß), durch welchen eine Person aus
dem Großherzogthume in das Gebiet eines anderen kontrahirenden Staates ausge-
wiesen wird, muß ergeben, in welcher Art die Angehörigkeit des Ausgewiesenen
zu dem übernehmenden Staate festgestellt worden ist.
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben ausdrücklich
gedacht werden. ç
Beruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations-Urkunde, so muß
die Behörde, welche sie ertheilt hat, das Datum und die Dauer der Gultigkeit
der ersteren im Passe bemerkt werden.
Der Zwangspaß muß ferner neben der Angabe des Endzieles in der Regel
auch die Angabe der Eingangs-Station des nächsten der zu durchreisenden Staaten
enthalten.
2) Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route ab-
gewichen, oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise