Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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auf den Transport nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine 
andere als die ausweisende Behörde berechtiget, wenn der Zwangspaß ergiebt, daß 
derselbe auf Grund einer Aufnahmezusicherung oder eines heimathlichen Passes 
(Wanderbuches ꝛc.), seit dessen Ablauf noch kein Jahr verstrichen war (8. 8 des 
Vertrages), ausgestellt worden ist. 
3) Im Falle eines solchen Transportes (Nr. 2) ist nicht die Behörde, welche 
diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß ertheilt hat, als 
die ausweisende anzusehen. 
4) In jedem Transportzettel, mit welchem ein Ausgewiesener in das Gebiet 
eines anderen kontrahirenden Staates transportirt werden soll, muß die vorange- 
gangene Annahmeerklärung oder, wenn der Transport auf Grund eines der Be- 
stimmung des §. 8 a des Gothaer Vertrages entsprechenden Passes eingeleitet ist, 
die ausstellende Behörde, das Datum und die Dauer der Giltigkeit des Passes 
ausdrücklich erwähnt seyn. 
Auch ist die Vorschrift im §. 10 wegen der mit dem Transportaten zu über- 
gebenden Beweisstücke genau zu befolgen. 
Ist der Transport auf Regquisition einer auswärtigen Behörde eingeleitet, so 
muß des Inhalts der Regquisition gedacht und die requirirende Behörde bezeichnet 
werden. 
5) Die Grenz-Polizeibehörde, welcher ein Transportat aus einem anderen 
Vereinsstaate zugeführt wird, darf die Aufhebung des Transportes und die Fort- 
setzung der Reise bis zum inländischen Bestimmungsorte mittelst Zwangspasses nur 
dann anordnen, wenn sie nach reiflicher Erwägung dafür hält, daß keine Gründe 
zu der Besorgniß vorliegen, daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde ge- 
macht werden. 
Ist der Transport der diesseitigen Grenz-Polizeibehörde nur zum Durch- 
Transporte durch das Großherzogliche Gebiet zugeführt worden, so darf derselbe 
innerhalb des diesseitigen Gebietes nicht anders als durch Transport weiter be- 
fördert werden. 
III. Zur Ausstellung von Trauscheinen oder zur Ausstellung der an deren 
Stelle tretenden Bescheinigungen bestehen in den Vereinsstaaten nach den in Ge- 
mäßheit der Bestimmung unter I bisher gemachten Mittheilungen die nachstehend 
angegebenen Vorschriften: 
18“
	        
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