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desselben in der bereits vorgeschriebenen Maße genau und vollständig erörtern und
das Ergebniß dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor vorlegen, welcher solches, nach
Befinden mit seinem Gutachten begleitet, an das unterzeichnete Staats-Ministerium
zur Bestimmung darüber befördert, ob und in wie fern die für den fraglichen
Kranken in dem Landes-Krankenhause erwachsenden Kur= und Verpflegungs-Kosten
auf die Staatskasse übernommen werden sollen oder nicht.
Zur Vermeidung von Weiterungen wird hierdurch wiederholt darauf aufmerk-
sam gemacht, daß derartige Kosten aus der Staatskasse nur auf dem Grume der
Bestimmungen im §. 51, III des Heimathsgesetzes vom 23. Februar 1850, mit-
hin nur insofern bestritten werden dürfen, als die Aufnahme in das Landes-Kran-
kenhaus zum VBehufe der für nothwendig erachteten Unterstützung eines im Sinne
des §. 36 jenes Gesetzes hülfsbedürftigen Kranken erfolgte.
Die bisher gültigen bezüglichen Vorschriften sind aufgehoben, insoweit dieselben
den obigen Anordnungen entgegen stehen. Insbesondere gilt dieses hinsichtlich der
Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom B. Dezember 1857. Dagegen wird an die Vorschrif-
ten unter 3 dieser Bekanntmachung, sowie an die Schlußbemerkung in derselben
von Neuem hierdurch erinnert.
Die betheiligten Behörden und Beamten haben sich nach Vorstehendem allent-
halben zu achten und das Erforderliche immer mit möglichster Beschleunigung wahr-
zunehmen und zu verfügen. Weimar am 21. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte „in
Druck erscheinen" in der Ministerial-Bekanntmachung vom 31. Dezember 1859
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1860 Seite 1 Zeile 20)
in die Worte: „in Druck erschienen“
und die Worte „von und aus öffentlichen Kassen“ in der Ministerial-Bekannt-
machung vom 2. Januar 1860 (Reg.-Blatt vom Jahre 1860 Seite 2 Zeile 9)
in die Worte: an und aus öffentlichen Kassen“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. Januar 1860.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck der Hef- Buchdruckerei in Weimar.