Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

70 
entscheiden die mit den Nachbarstaaten bestehenden oder abzuschließenden Verträge; 
in deren Ermangelung tritt das Ermessen des Staats-Ministeriums ein. 
Das Einbringen und Abliefern im Auslande gefertigter Gewerbsarbeiten, so- 
wie der Handel über die Landesgrenze unterliegt nur den durch die Zoll= und Ab- 
gaben-Verhältnisse und durch die Sicherheitspolizeilichen Vorschriften bedingten Be- 
schränkungen. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll an den in den §.S. 13 und 14 in 
Betreff des Hausir-Handels gegebenen Vorschriften nichts geändert werden. 
§. 21. 
Gewerbebetrieb Minderjähriger. 
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung min- 
derjähriger oder zum selbstständigen Gewerbebetriebe noch nicht berechtigter Erben 
fortbetrieben werden. 
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel, sowie einer Nachlaß-Regu- 
lirung. 
§. 22. 
Geschäftsführer. 
Zu Leitung des Geschäftsbetriebes in den §. 21 erwähnten Fällen, sowie für 
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher, dafern 
nicht eine Real-Konzession ertheilt worden ist, in den §.8. 8 bis 17 behandelten 
Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den Fällen des 
g. 18 für seine Person die Befähigung nachzuweisen hat. 
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetzlichen Bestim- 
mungen; die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für 
Geldstrafen haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch. 
. §.23. 
Gewerbebetrieb durch Beamte 2c. 
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civil-Beamte des Staates und der Ge- 
meinden und Militär-Personen zu dem Gewerbebetriebe für sich und ihre Ange- 
hörigen der besonderen Genehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustim- 
mung ihrer Ehemänner bedürfen, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, beziüglich 
nach den bestehenden Dienstvorschriften, zu beurtheilen. 
§. 24. 
Gefährliche und belästigende Anlagen. 
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder we- 
gen der dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.