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entscheiden die mit den Nachbarstaaten bestehenden oder abzuschließenden Verträge;
in deren Ermangelung tritt das Ermessen des Staats-Ministeriums ein.
Das Einbringen und Abliefern im Auslande gefertigter Gewerbsarbeiten, so-
wie der Handel über die Landesgrenze unterliegt nur den durch die Zoll= und Ab-
gaben-Verhältnisse und durch die Sicherheitspolizeilichen Vorschriften bedingten Be-
schränkungen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll an den in den §.S. 13 und 14 in
Betreff des Hausir-Handels gegebenen Vorschriften nichts geändert werden.
§. 21.
Gewerbebetrieb Minderjähriger.
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung min-
derjähriger oder zum selbstständigen Gewerbebetriebe noch nicht berechtigter Erben
fortbetrieben werden.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel, sowie einer Nachlaß-Regu-
lirung.
§. 22.
Geschäftsführer.
Zu Leitung des Geschäftsbetriebes in den §. 21 erwähnten Fällen, sowie für
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher, dafern
nicht eine Real-Konzession ertheilt worden ist, in den §.8. 8 bis 17 behandelten
Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den Fällen des
g. 18 für seine Person die Befähigung nachzuweisen hat.
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen; die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für
Geldstrafen haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch.
. §.23.
Gewerbebetrieb durch Beamte 2c.
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civil-Beamte des Staates und der Ge-
meinden und Militär-Personen zu dem Gewerbebetriebe für sich und ihre Ange-
hörigen der besonderen Genehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustim-
mung ihrer Ehemänner bedürfen, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, beziüglich
nach den bestehenden Dienstvorschriften, zu beurtheilen.
§. 24.
Gefährliche und belästigende Anlagen.
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder we-
gen der dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung