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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Höchstihren Bezirks-Direktor Thuiskon Friedrich Sachse, Ritter des
Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken und des Königlich
Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse,
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg
Höchstihren Appellationsgerichts-Rath, nunmehrigen geheimen Justiz-Rath,
Heinrich Moritz Friedrich Lorentz,
um durch fernere Vereinbarungen nicht nur jene Zweifel und Meinungsverschiedenheiten
zu beseitigen, sondern auch eine vollständige Gebiets-Purifikation herbeizuführen.
In Folge der dießfallsigen kommissarischen Verhandlungen und der über
dieselben stattgehabten unmittelbaren Kommunikationen der beiderseitigen Staats-Ministerien
ist nun von den obengenannten Beauftragten, vorbehältlich höchster
Genehmigung, der nachstehende
Hoheitsausgleichungs-Schluß-Vertrag
verabredet und abgefaßt worden.
Artikel 1.
Jeder der beiden kontrahirenden Staaten begiebt sich, von dem für die Ausführung
des gegenwärtigen Vertrages noch zu bestimmenden Zeitpunkte ab, aller
Hoheitsrechte, welche ihm bisher noch in dem Gebiete des anderen Staates zugestanden
haben, zu Gunsten des letzteren ohne weitere Aufrechnung und Gegenleistung,
so daß also von jenem Zeitpunkte an die durch gegenseitiges Anerkenntniß
schon festgestellte oder noch zu vereinbarende Landesgrenze alle Hoheitsrechte scheidet.
Das Gebiet eines jeden der kontrahirenden Staaten bestimmt sich nach dem
vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Laufe der Landesgrenze. Zu diesem Gebiete
gehören auch die als Ortschaften und Fluren geschlossenen, vom Hauptgebiete
des einen Staates abgesondert in dem des anderen Staates gelegenen Gebietstheile
des ersteren z. B. zu dem Gebiete des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach
die Großherzoglichen Enklaven Kleinkröbitz und Rußdorf; zu dem Herzogthume
Sachsen-Altenburg die Herzogliche Enklave Schweinitz, nach Maßgabe der diese
Enklaven umschließenden Landesgrenze.
Diese Vereinbarung soll namentlich auch von der Justiz= und Steuer-Hoheit
gelten.
Zugleich soll ferner die Landesgrenze die Grenze der beiderseitigen oberlehnherrlichen
und Jagdgerechtsame, soweit Letztere dem Staats= oder Domanial-Fiskus
auf fremdem Grundeigenthume zugestanden haben, bilden.
Desgleichen soll die Landesgrenze auch für die Grenzen der dieselbe berührenden
Fluren insofern maßgebend seyn, daß da, wo Großherzoglich Weimarische mit