Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Höchstihren  Bezirks-Direktor  Thuiskon  Friedrich  Sachse,  Ritter  des
Großherzoglichen  Hausordens  vom  weißen  Falken  und  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,

Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Altenburg
Höchstihren  Appellationsgerichts-Rath,  nunmehrigen  geheimen  Justiz-Rath,
  Heinrich  Moritz  Friedrich  Lorentz,

um  durch  fernere  Vereinbarungen  nicht  nur  jene  Zweifel  und  Meinungsverschiedenheiten
  zu  beseitigen,  sondern  auch  eine  vollständige  Gebiets-Purifikation  herbeizuführen.
  In  Folge  der  dießfallsigen  kommissarischen  Verhandlungen  und  der  über
dieselben  stattgehabten  unmittelbaren  Kommunikationen  der  beiderseitigen  Staats-Ministerien
  ist  nun  von  den  obengenannten  Beauftragten,  vorbehältlich  höchster
Genehmigung,  der  nachstehende
Hoheitsausgleichungs-Schluß-Vertrag
verabredet  und  abgefaßt  worden.
Artikel  1.

Jeder  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  begiebt  sich,  von  dem  für  die  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  noch  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  ab,  aller
Hoheitsrechte,  welche  ihm  bisher  noch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  zugestanden
  haben,  zu  Gunsten  des  letzteren  ohne  weitere  Aufrechnung  und  Gegenleistung,
  so  daß  also  von  jenem  Zeitpunkte  an  die  durch  gegenseitiges  Anerkenntniß
schon  festgestellte  oder  noch  zu  vereinbarende  Landesgrenze  alle  Hoheitsrechte  scheidet.

Das  Gebiet  eines  jeden  der  kontrahirenden  Staaten  bestimmt  sich  nach  dem
vereinbarten  oder  noch  zu  vereinbarenden  Laufe  der  Landesgrenze.  Zu  diesem  Gebiete
  gehören  auch  die  als  Ortschaften  und  Fluren  geschlossenen,  vom  Hauptgebiete
des  einen  Staates  abgesondert  in  dem  des  anderen  Staates  gelegenen  Gebietstheile
des  ersteren  z.  B.  zu  dem  Gebiete  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
die  Großherzoglichen  Enklaven  Kleinkröbitz  und  Rußdorf;  zu  dem  Herzogthume
Sachsen-Altenburg  die  Herzogliche  Enklave  Schweinitz,  nach  Maßgabe  der  diese
Enklaven  umschließenden  Landesgrenze.

Diese  Vereinbarung  soll  namentlich  auch  von  der  Justiz=  und  Steuer-Hoheit
gelten.

Zugleich  soll  ferner  die  Landesgrenze  die  Grenze  der  beiderseitigen  oberlehnherrlichen
  und  Jagdgerechtsame,  soweit  Letztere  dem  Staats=  oder  Domanial-Fiskus
  auf  fremdem  Grundeigenthume  zugestanden  haben,  bilden.

Desgleichen  soll  die  Landesgrenze  auch  für  die  Grenzen  der  dieselbe  berührenden
  Fluren  insofern  maßgebend  seyn,  daß  da,  wo  Großherzoglich  Weimarische  mit