Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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a) in der Annahme bezüglich Rückzahlung von Einlagen und deren Verzinsung, 
b) in der verzinslichen Wiederanlegung und Ausleihung der eingezahlten Fonds 
bis auf einen gewissen zurück zu behaltenden Baarvorrath und der ent- 
sprechenden Buchführung und Rechnungslegung darüber. 
S. 10. 
Die Sparkasse ist mit Ausnahme der Feiertage allwöchentlich am Dienstag, 
vom Nachmittags 2 bis 4 Uhr, in dem dazu eingeräumten großen Sessions-Zimmer 
des Rathhauses geöffnet. Alle Geldgeschäfte werden nur in dem Geschäfts-Lokal 
der Sparkasse und in den bestimmten Geschäftsstunden besorgt. Eine Ausnahme 
hiervon kann nur auf Grund einer vom Verwaltungsausschusse der Sparkasse aus- 
gefertigten Vollmacht stattfinden. " 
Einlagen unter 3 Silbergroschen werden nicht angenommen und nur, soweit 
dieselben volle Thaler erreichen, verzinst. 
Die Betheiligten erhalten über die Einlagen besondere je mit 1 Silber- 
groschen zu bezahlende Schuldbücher der Sparkasse, welche mit deren Siegel ver- 
sehen sind, auf bestimmte Namen lautend, für deren Eigenthümer, abgesehen von 
der im Buche enthaltenen Bezeichnung desselben, der jedesmalige Inhaber (Pro- 
ducent) gilt. 
Jede Quittung über eine Einlage muß von dem Kassirer oder dessen Ver- 
treter, von dem Gegenbuchführer oder dessen Vertreter und von dem jourirenden 
Verwaltungsausschuß-Mitgliede unterschrieben seyn. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit dieselben, wie angegeben, volle 
Thaler erreichen, bis auf Weiteres mit drei Prozent jährlich, und zwar nur auf 
volle Kalendermonate, d. h. alle Beträge, welche während des Laufes des Monates 
eingelegt oder zurückerhoben werden, werden auf den betreffenden laufenden Monat 
nicht mit verzinst. Brüche bis zu ½ werden nicht, dagegen aber von ½ ab mit 
1 Pfennig berechnet. 
Die Berechnung und Zuschreibung der Zinsen erfolgt, abgesehen von dem 
Falle der Realisirung eines ganzen Sparkassebuches im Laufe des Jahres, erst am 
Schlusse des Kalenderjahres und wird der Betrag derselben von dem beginnenden 
Neujahre ab mit der Stammanlage gleich verzinst. 
S. 11. 
Die Einlagen werden auf Verlangen ganz oder theilweise lediglich an den
	        
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