Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
Großherzoghum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 1. Weimar. 8. Januar 1364. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. u. 
Zur Abschneidung entstandener Zweifel über die den Grundstücksbesitzern in 
solchen in der Separation begriffenen Fluren, in welchen die in §.S§. 36 flg. des 
Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 1859 geord- 
nete vorläufige Uebernahme der eingetauschten Grundstücke (der neuen Planstücke) 
Statt gefunden hat, die Bestätigung des Zusammenlegungs-Recesses aber noch 
nicht erfolgt ist, an den übernommenen Planstücken zustehenden Rechte verordnen 
Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu den §.S. 36 bis 38 
des bezeichneten Gesetzes, wie folgt: 
Durch die vorläufige Uebernahme der neuen Planstücke erlangt der Ueber- 
nehmer bis zur Bestätigung des Zusammenlegungs-Recesses diejenigen Rechte, 
welche mit dem durch einen rechtmäßigen Eigenthums-Erwerbsgrund in gu- 
tem Glauben erworbenen Besitze den Rechten nach verbunden sind. 
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